Von 16. bis 22. September findet auch heuer wieder die Europäische Mobilitätswoche statt.
Schwerpunktaktion Polizeikontrolle! Die fünf häufigsten Mythen
Wie bei jeder Verkehrskontrolle ist es auch am Fahrrad ratsam, die Verkehrsregeln eingehalten zu haben. Beim Vorgang einer Kontrolle selbst sollten VerkehrsteilnehmerInnen und Exekutive die Verkehrsregeln kennen. Die meisten fahrradspezifischen Verkehrsregeln Österreichs hat die Radlobby im StVO-Ratgeber Regeln fürs Radeln zusammengefasst.
Was sind diesbezüglich die häufigsten Mythen? Wir haben die fünf häufigsten Mythen hier aufgelistet und den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und Fahrradverordnung (FVO) gegenübergestellt.
Häufige Mythen einzeln widerlegt
Mit jedem Fahrrad ist immer der Radweg/-streifen zu verwenden - falsch
Die StVO legt fest, ob ein man Radfahranlagen befahren muss, darf oder nicht darf. Keine generelle Pflicht gibt es z.B. für Rennfahrräder auf Trainingsfahrt, Fahrräder mit langem Radstand, Fahrräder mit Anhänger, mehrspurige Fahrräder etc. Details siehe §68 und §8a StVO
An Stopp-Tafeln ohne Ampel ist immer vor der Stopp-Tafel anzuhalten - falsch
Ist eine einzelne Haltelinie vorhanden, "so ist an dieser Haltelinie anzuhalten." Details siehe §9 Abs. 3 StVO. "Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht." Details siehe § 52 lit 24 StVO
Man darf immer nur in Einbahnrichtung Radfahren - falsch
In Einbahnstraßen können Straßenbenützer per Ausnahme - durch Verordnung und Beschilderung - von der vorgeschriebenen Einbahnrichtung ausgenommen sein oder nicht; genau davon ist die Erlaubnis abhängig. In Wohnstraßen darf immer gegen die Richtung einer Einbahnstraße geradelt werden. Details siehe §7 Abs. 5 StVO
Rennräder brauchen immer Reflektoren und Klingel - falsch
"Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden." siehe § 4 Abs. 2 FVO
Fahrräder brauchen immer Licht - falsch
"Bei Tageslicht und guter Sicht kann diese Ausrüstung entfallen." siehe § 1 Abs. 4 FVO
Mit der Radlobby-Mitgliedschaft ist man übrigends unfall-, haftpflicht- und rechtsschutzversichert -> Hier Mitglied werden (ab 1. Juli vergünstigte Halbjahres-Mitgliedschaft!)
Den ganzen StVO-Ratgeber Regeln fürs Radeln der fahrradspezifischen Verkehrsregeln gibts hier als gratis pdf zum Download.
Gute Fahrt, mit Vorsicht und Rücksicht für mehr Miteinander im Straßenverkehr!