Was heißt STOP bei STOP eigentlich?

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Regelmäßig geistern in Fahrschulen und bei Polizeiamtshandlungen Faustregeln herum, die dann auch Strafmandaten zu Grunde gelegt werden. So auch im Falle des Stopptaferls: “Nur wenn ein Fuß für mindestens 2 Sekunden am Boden war, ist das Rad wirklich StVO-konform gestoppt worden!” Wir haben das bei unserem Vertrauensanwalt Johannes Pepelnik prüfen lassen, hier die Auskunft: Nein. Es gibt keine OGH-Entscheidungen o.ä. zur Frage des “Wie anhalten?” in den Paragrafen § 52 oder § 19, es geht darum: “Das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, nirgends steht etwas von einem Fuß auf den Boden.”

Es wurde also keine Entscheidung zu § 52 oder 19 gefunden, die sich mit der Frage, wie angehalten werden muss, beschäftigt. Die Rechtsauskunft würde aber folgende Parameter heranziehen:

  • Halten heißt stoppen, also das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen und nicht weiter zu bewegen. Es geht um das Vorliegen einer Nicht-Bewegung, um der Gefahr, die vor einem liegt, zu entgehen.
  • Es steht nirgends etwas von einem Fuß auf dem Boden. Eine solche Regel wäre ja auch unsinnig, weil es auch 3-Räder, Rikschas oder Liegeräder gibt und z.B. auch die Segways nach der StVO-Definition Räder sind.

In den Medien

In den sozialen Medien

Im Juni 2021 kam es zu einer Anhaltung und Abmahnung, die danach auf Twitter gepostet wurde. Die LPD Wien bestätigt dort, dass es die "Fuß auf den Boden"-Vorschrift nicht gibt.

LPD Wien auf Twittter zur inexistenten Fuß-am-Boden-Regel

LPD Wien auf Twittter zur inexistenten Fuß-am-Boden-Regel

Weitere Rechtsdetails

§ 52 Z 24 StVO ordnet an: „dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht. Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten.“

Der OGH urteilt dazu: „Nach dem Gesetzeswortlaut des § 52 Z 24 StVO sind Stoptafeln vor Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen in der Regel die Verkehrssituation nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Es handelt sich sohin durchwegs um Kreuzungen mit einem erhöhten Gefährdungspotential. Die Mißachtung eines Stopschildes ist angesichts dieser besonderen Gefahrenlage in aller Regel objektiv als grob verkehrswidrig und damit als grob fahrlässig zu qualifizieren, weil die Beachtung eines Stopschildes zu den wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs gehört."

OGH 11.05.1994, 7 Ob 21/94
ZVR 1995/17 = ecolex 1995, 477 = RdW 1995, 213
= ZVR 1996/128 = VersRdSch 1994, 360

Nach § 19 Abs. 4 StVO: “Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen “Vorrang geben” oder “Halt” angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim Vorschriftszeichen “Halt” ist überdies anzuhalten.”