Gesetzeslage: Kinder und Radfahren

Die österreichische Gesetzeslage zu Kindern und Radfahren ist leider nicht zum Vorteil der selbständigen Radmobilität des Nachwuchses. Hier fasst die Radlobby für Sie die wichtigsten Punkte der Straßenverkehrsordnung (StVO) zusammen.

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Radfahren mit Begleitung

Bisher unterlagen Kinder unter 12 Jahren beim Benützen von fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug (Anm.: Miniscooter, Kinderräder bis 300 mm Felgendurchmesser, …) auf Gehsteigen und Gehwegen einer Beaufsichtigungspflicht durch eine mind. 16 Jahre alte Person. Für Kinder über 8 Jahren entfiel 2019 diese Beaufsichtigungspflicht, wenn das Gerät ausschließlich durch Muskelkraft betrieben ist. Die zunehmende Praxis, dass Volksschulkinder alleine mit dem Mikro-Scooter auf dem Gehsteig in die Schule fahren, ist somit legal. Selbstständiges zur Schule Radeln geht erst frühestens ab dem vollendeten 9. Lebensjahr mit absolvierter Fahrradprüfung (ansonsten erst ab dem vollendeten 12. Lebensjahr). In diesem Sinn entschied auch der Oberste Gerichtshof (OGH): Eltern, die einem siebenjährigen Kind generell die Erlaubnis erteilen, einen Radweg auch ohne Begleitung zu befahren, verletzen ihre Aufsichtspflicht.

Radfahrprüfung

Die freiwillige Radprüfung können Kinder ab dem vollendeten 9. Lebensjahr machen, meist wird das im Rahmen der 4. Klasse Volksschule durchgeführt - vor allem in Wien ermöglichen das aber leider viele Volksschulen nicht. Beim Üben für die Radfahrprüfung erwerben Kinder wichtige Kompetenzen für den Straßenverkehr, die Prüfung selbst besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Ist sie bestanden, wird der Radfahrausweis ausgehändigt.

Voraussetzungen für den Radfahrausweis: 

  • Antrag der Erziehungsberechtigten
  • Vollendetes 9. Lebensjahr des Kindes und Besuch der 4. Schulstufe 
  • Positiv abgelegte Radfahrprüfung

Im Verkehrsgarten der Polizei können Kinder auf dem Übungsplatz trainieren. Die Prüfung wird ebenfalls bei der Polizei abgelegt. Prüfungs- und Übungstermine können telefonisch bei der Polizei vereinbart werden.

Kinder ohne Fahrradausweis dürfen erst ab dem vollendeten 12. Lebensjahr selbstständig radfahren. 

Kinder & Rad & Roller in der StVO

1) Fahrzeugdefinitionen

§ 2 Abs. 1 lit. 19
Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen fahrzeugähnliche Geräte Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte.

§ 2 Abs. 1 lit. 22.
Fahrrad ist ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad), ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht.

Anmerkung: Das bedeutet, dass kleine Kinderfahrräder bis 30 cm Felgendurchmesser, das entspricht ca. 12 Zoll Rädern, nicht als Fahrzeuge gelten, sondern als Spielzeuge. Kinder dürfen daher damit auf Gehsteigen "spielen", aber nicht die Fahrbahn oder Begegnungszone etc. beradeln - hier müssten sie schieben!

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2) Wo darf ein Kind Radfahren?

§ 68 Abs. 1
Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten.

§ 88
Die Verwendung von „fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug (Kinderfahrräder) und ähnlichen Bewegungsmitteln“ gilt als Spielen auf Straßen und ist in § 88 geregelt.

Anmerkung: Das bedeutet, dass das Radfahren auf Gehsteigen (außer zum Queren des Gehsteigs) immer verboten ist, sobald ein Fahrrad einen größeren Felgendurchmesser als 30 cm hat und daher nicht mehr als Spielzeug gilt. Unabhängig vom Alter der Radelnden!

3) Vergleich mit dem nachbarlichen Ausland

Kinder dürfen in Deutschland ohne Mindestalter selbständig auf Gehwegen Rad fahren und schon ab 8 Jahren selbständig auf der Fahrbahn Rad fahren! In der Schweiz ist es Kindern sogar schon ab sechs Jahren erlaubt, auf Hauptstraßen selbständig zu radeln. Abseits von Hauptstraßen dürfen Schweizer Kinder ohne Alterseinschränkung radeln.

 

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Conclusio der Radlobby:

Die selbständige Fortbewegung ist Kindern unter 10 (mit Radfahrprüfung) bzw. 12 Jahren mit Kinderrädern, Scootern oder Rollschuhen in Österreich verboten. Können schweizer oder deutsche Kinder etwas genetisch besser? Oder hat der Schweizer Gesetzgeber einfach mehr Vertrauen in die Urteilsfähigkeit der Eltern, wodurch er diesen die Entscheidung überlässt, wo sich deren Kinder wie bewegen? Die Radlobby tritt für eine Gesetzesänderung ein, die Kindern das selbständige Radfahren am Gehsteig erlaubt. Details HIER.

Die betreffenden Gesetzestexte sind hier zu finden: