Rollern mit dem Rad ist trotzdem Radfahren
Manchmal macht die Meinung die Runde, dass man sich in Fußgängerzonen ohne Radfahrerlaubnis so aus der Affäre ziehen könne, dass man das Rad als Roller nutzt, also auf einem Pedal stehend das andere zum Anstoßen nimmt und so das Radfahrverbot umgehen könne. Möglicherweise stimmt das PolizistInnen gnädig, aber die Rechtslage ist klar: Leider nein. Auch das gilt als Radfahren.
Die OGH-Entscheidung und Erkenntnisse des Verwaltungssenates, auf die sich diese Auskunft bezieht im Wortlaut:
VwSen-101092/9/Fra/Ka Erkenntnis des Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich1993:
“Mit dieser Frage hat sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bereits in seiner Entscheidung vom 6. September 1993, VwSen-101092/9/Fra/Ka, auseinandergesetzt und festgestellt, daß die Fortbewegung auf einem Fahrrad derart, daß das linke Bein auf dem Pedal gehalten wird und man sich mit dem rechten Bein immer wieder abstößt, nicht bloß als ein Schieben, sondern als Fahren (und damit wohl auch als Lenken) zu qualifizieren ist.” Diese Zusammenfassung wurde der Erkentniss Vw 102952/2/ki/Shn des Verwaltungssenates Oberösterreich aus dem Jahr 1995 entnommen.
2 Ob 70/92 OGH Entscheidung 1993:
“Nach der unstrittigen Fahrweise des Klägers, der den rechten Fuß auf das linke Pedal stellte und mit dem linken Fuß, wie mit einem Trittroller fahrend,anschob, könne er nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht einer radschiebenden Person und damit einem Fußgänger gleichgehalten werden.”
In Deutschland sind Landesgerichte zu entgegengesetzten Urteilen gekommen. Das Rad als Roller zu nutzen wurde ähnlich zum Schieben eines Fahrrads bewertet und ist somit in Fußgängerzonen legal. Mehr dazu hier