Benützungspflicht von Radfahranlagen

In Österreich gilt grundsätzlich die Benützungspflicht von Radfahranlagen. Es gibt jedoch Ausnahmen für Anhänger, Transporträder und Trainingsfahrten mit dem Rennrad. Hier eine Klärung wann Wahlfreiheit besteht, in welchen Fällen auf Radfahranlagen gefahren werden muss und in welchen Fällen diese nicht benutzt werden dürfen:

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Unterwegs mit Fahrradanhänger

Wenn man mit einem Anhänger unterwegs ist, gilt die Benützungspflicht nicht. Mehrspurige Fahrräder und Anhänger mit einer Breite von bis zu 100 cm dürften Radfahranlagen benützen. Bei Fahrradanhängern unter 100cm Breite hat man also die Wahlfreiheit, bei breiteren Anhängern dürfen Radfahranlagen nicht benützt werden.

Auf Trainingsfahrt mit dem Rennrad

Rennradfahren wird in der StVO als Spezialfall behandelt. Wer mit einem Rennrad - was rechtlich als solches gilt, siehe hier - auf Trainingsfahrt unterwegs ist, für den gelten andere Bestimmungen: Radfahranlagen müssen nicht benutzt werden, es gilt die Wahlfreiheit. Eine Trainingsfahrt kann immer stattfinden, auch im Anzug und am Weg zur Arbeit. Dazu gibt es eine Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenats Wien aus dem Jahr 2006, welcher befand, dass “der Berufungswerber passionierter Radfahrer ist und jede sich ihm bietende Möglichkeit nützt, um ein Training durchzuführen.”

Unterwegs mit dem Transportrad

Einspurige Fahrräder mit mehr als 1,7 Meter Radstand (d.h. gängige Modelle wie Bakfiets, Bullitt, LongJohn, Load, MCS Truck, …) dürfen, aber müssen Radfahranlagen nicht benützen. Für einspurige Fahrräder mit weniger als 1,7 m Radstand (z.B. Yuba) gilt die allgemeine Benützungspflicht. Mehrspurige Fahrräder mit einer Breite von bis zu 100 cm dürften Radfahranlagen benützen, müssen aber nicht. Breitere mehrspurige Lastenräder dürfen eine Radfahranlage nicht benützen, sie müssen auf der Fahrbahn fahren (auch wenn im Rad Kinder transportiert werden).

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Einspurige Fahrräder mit mehr als 1,7 Meter Radstand (wie etwa dieses Bullitt) dürfen, aber müssen Radfahranlagen nicht benützen

Radwege ohne Benützungspflicht

In Österreich können Städte und Gemeinden seit der StVO-Novelle aus dem Jahr 2013 Radwege bzw. Geh- und Radwege von der Benützungspflicht ausnehmen. Diese sind dann mit einem eckigen blauen Schild und Fahrradsymbol gekennzeichnet.

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Ein Radweg ohne Benützungspflicht im 20. Wiener Gemeindebezirk.