Was gilt rechtlich als Rennrad?

Rennradfahren wird in der StVO als Spezialfall behandelt. Wer mit einem Rennrad auf Trainingsfahrt unterwegs ist, für den gelten andere Bestimmungen: Radfahranlagen müssen nicht benutzt werden, es darf nebeneinander gefahren werden und die Ausstattung mit Reflektoren bzw. einer Klingel ist bei Tageslicht und guter Sicht nicht vorgeschrieben.

Daher stellen sich die Fragen: Wann ist ein Rad ein Rennrad, um laut StVO von der Radwegbenutzungspflicht und anderen Bestimmungen ausgenommen zu sein? Und: Wann ist man im Training?

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Wann ist ein Rad ein Rennrad?

Was in Österreich als "Rennrad" gilt, ist in der Fahrradverordnung festgeschrieben. Entscheidend dafür sind: das Gewicht (unter 12kg), der äußere Felgendurchmesser (mindestens 630 mm - zeitgemäß wären das 622er = 28zoll), die äußere Felgenbreite (von max. 23 mm) und ein Rennlenker (nicht näher ausgeführt)

BMVIT: Jeder Lenker ist ein Rennlenker

Bis vor kurzem wurde die Rechtsmeinung verteten, ein Rennlenker wäre nur der nach unten geschwungene Klassiker. Damit wurden aber sowohl Triathlon und Zeitfahrräder ausgeschlossen als auch gerade Lenker wie beim Mountainbike, was sowohl von Radlobby als auch Radsportverband schon länger beim bmvit kritisiert wurde. Das hätte eigentlich in einer Neuformulierung der StVO/Fahrradverordnung münden müssen, aber das bmvit hat das klandestin gelöst und dem Rennsportverband eine Bescheinigung ausgestellt mit dem Fazit:

Jeder Lenker, der in so einer (ähnlichen) Form schon einmal bei einem Radrennen zum Einsatz kam, gilt als Rennlenker!

Da es Straßen-, Mountainbike-, BMX- und Triathlon- sowie Zeitfahrrennen und wohl auch Lastenrad- und Hollandradrennen gibt und gab, bedeutet das, dass jeder Lenker als Rennlenker gilt. Danke, bmvit! Hier ist das Schriftstück zum Download:

Wann ist man im Training?

Im Training kann man immer sein, auch im Anzug und am Weg zur Arbeit. Denn schon im Jahr 2006 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) entschieden, dass “der Berufungswerber passionierter Radfahrer ist und jede sich ihm bietende Möglichkeit nützt, um ein Training durchzuführen.” und daher die Strafe, die gegen ihn wegen Radweg-Nichtbenutzung verhängt wurde, aufzuheben sei! Und: “Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.”

In vollem Rechtssprech hier.