Regeln fürs Radeln und StVO Novellen 2013 & 2019

Die mit April 2013 in Kraft getretene StVO-Novelle brachte einige radfreundliche Änderungen. Die wichtigsten haben wir hier zusammengefasst und ausführlich im Radlobby Österreich StVO Folder "Regeln fürs Radeln" erläutert, welcher 2018 neu überarbeitet wurde und nun noch besser verständlich ist, als der alte. Am 01. April 2019 trat schließlich die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft, welche in Teilen von der Radlobby Österreich im Unterausschuss Radverkehr des Verkehrsministeriums mitverhandelt wurde. Alle Infos dazu finden Sie HIER

StVO 2013: Die damaligen Neuerungen 

Radwegbenutzungspflicht

Die StVO Novelle 2013 integrierte eine Ausnahme zur Benutzungspflicht von Radwegen im Straßenverkehr. Durch ein eckiges Radweg Schild – im Unterschied zu der üblichen runden Beschilderung – wird deutlich gemacht: Dieser Radweg darf, muss aber nicht benutzt werden. 

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Diese Maßnahme wurde nach jahrelangem Einsatz der Radlobby für Wahlfreiheit bei der Benutzung von Radfahranlagen eingeführt. Dieser Kompromiss ist ein erster Schritt, jedoch wurden bislang nur wenige Radwege von der Benutzungspflicht ausgenommen.

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Der Status Quo bleibt jedoch: Wenn auf dem Weg eine Radfahranlage vorhanden ist, muss diese laut StVO generell auch benutzt werden. Im Rahmen einer Trainingsfahrt mit dem Rennrad oder beim Radfahren mit einem Anhänger darf auch die Fahrbahn genutzt werden. Beim Fahren mit Radanhänger oder einem mehrspurigen Fahrrad mit einer Breite von über 80 cm (ab 2019: 100cm) muss auf der Fahrbahn gefahren werden. Die Radwegbenutzungspflicht gilt auch dann nicht, wenn die Radfahranlage nicht gefahrlos befahren werden kann, etwa bei Schneelage, oder schlechtem baulichen Zustand.

Begegnungszonen und Fahrradstraßen

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Mit dem Instrument der Begegnungszone sieht die StVO Novelle 2013 die Einführung von möglichst niveaugleichen Verkehrsflächen für alle Verkehrsgruppen (Kfz, ÖV, Rad, Fußgänger) zur gleichberechtigten Nutzung bei max. 20km/h vor. Bekanntheit gewann die Begegnungszone durch die Umgestaltung der Mariahilferstraße in Wien. 

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Fahrradstraßen sind darauf ausgelegt, mit dem Rad zügig voran zu kommen. Sie dürfen ausschließlich von Radfahrenden befahren werden, in Ausnahmefällen darf mit Zusatztafeln Kfz die Zufahrt erlaubt werden (zB für Anrainer, Lieferverkehr o.ä.). Höchstgeschwindigkeit: 30 km/h.

Das Nebeneinanderfahren ist bei beiden neuen Straßenformen erlaubt. Die Radlobby hatte im Jahr 2011 einen Vorschlag einer Fahrradstraßen-Gesetzesvorlage ohne Nebeneinanderfahren abgelehnt und freut sich, dass dies nun möglich ist.

Status Quo bleibt jedoch: Nebeneinanderfahren ist außer in Begegnungszonen, Fußgängerzonen mit Radfahrerlaubnis und auf Fahrradstraßen nur in drei Fällen erlaubt: in Wohnstraßen, bei einer Trainingsfahrt mit dem Rennrad und auf Radwegen, sofern anderen RadlerInnen genug Platz bleibt.

Im Jahr 2015 wurde evaluiert wie die neuen radfreundlichen Umsetzungsinstrumente von österreichischen Gemeinden angenommen werden. Die Studie zur Nachlese:

Radfahren und Telefonieren

Das Mobiltelefonieren ist beim Radfahren nicht verboten, sondern jetzt nur mehr mit Freisprecheinrichtung erlaubt. Die Maximalstrafhöhe beträgt 50 Euro.

Das Telefonieren während des Radfahrens ist nicht als signifikante Unfallursache bekannt. Wir haben daher bei allen Verhandlungen darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme irrelevant in punkto Verkehrssicherheit ist - anders als beim Kfz.