E-Scooter: rechtlich wie Fahrräder benutzbar

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E-Tretroller, auch E-Scooter genannt, sind vielerorts der neue Fortbewegungs-Trend. Das Kaufinteresse ist groß und die Geschäfte teilweise ausverkauft. Viele Nutzer sind allerdings nicht über ihre Rechte und Pflichten als E-Scooter-Fahrende informiert. In Wien sind drei Firmen als stationslose Leih-Scooter-Anbieter tätig.

Vorgeschichte

Mit den hohen Verkaufzahlen und Verleihanbietern entstand 2018 im ersten Moment gab es bei einigen Akteuren Verwirrung, was man mit solchen Elektro-Fahrzeugen denn dürfe, mittlerweile ist aber klar: Elektrofahrzeuge, die einen Antrieb besitzen, der dem eines Elektrofahrrades entspricht (25 km/h, max. 600W) sind gemäß §2 Abs 1 Pkt. 22 lit d StVO in Österreich Fahrräder. Die Alternative - und von einigen Verkehrsdinosauriern herbeigesehnte Variante - ware das Verbot dieser Fahrzeuge auf Fahrbahnen oder die Zulassungspflicht als Kraftfahrzeuge. Diese beiden EinschränkungenBeides würde den Kfz-Verkehr in Städten begünstigen und die Mobilitäswende durch ein reduziertes Mobilitätsangebot bremsen. Mehr Belastung in anderen Verkehrsmitteln wäre die Folge.

Die Radlobby Österreich hat sich die Sachlage genau angesehen und kam zum Schluss, dass diese Fahrzeuge _nicht_ auf Gehsteigen fahren sollten, sondern wie die anderen Fahrzeuge (auch Fahrräder) im Regelfall die Fahrbahn oder vorhandene Radfahranlagen benützen sollten.

2019

Das BMVIT entschloss sich in der 30./31. StVO-Novelle für einen Mittelweg: Die Schaffung einer neuen Fahrzeugklasse ("Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm" - als vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge lt. §2 Abs 1 lit 19 StVO) und einer neuen Fortbewegungsart ("Rollerfahren" lt. §88b StVO). Das Fahren auf Fahrbahnen, wo Fahrräder erlaubt sind ist zulässig.

Mittelfristig ist aus Sicht der Radlobby Österreich die Unfallbilanz von elektrisch angetrieben Kleinfahrzeugen zu beobachten, vielmehr aber macht der neue Trend offensichtlich, wie dringend notwendig der Ausbau der Radinfrastruktur in Österreichs Städten ist.

Für die Geräte gelten derzeit also Regeln ganz ähnlich zu denen von Fahrrädern, so lange die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h nicht überschreitet und die Leistung nicht mehr als 600 Watt beträgt. Diese dürfen daher auch quasi nur dort fahren, wo Fahrräder erlaubt sind, also auf Radverkehrsanlagen einschließlich allgemeinen Fahrbahnen (siehe Radlobby StVO-Ratgeber).

Die Fahrradverordnung regelt die Austattung (Reflektoren, Lichter, etc.) von Fahrrädern. Die Vorschriften für E-Scooter sind im §88b Abs 5 defniniert: "(5) Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien, die nach vorne in weiß, nach hinten in rot und zur Seite in gelb wirken sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht nach vorne und rotem Rücklicht auszurüsten." (siehe Radlobby StVO-Ratgeber)

Würden die 25 km/h Bauartgeschwindigkeit überschritten, gälten E-Roller als Kraftfahrzeuge und hätten dann sämtliche Auflagen und Verkehrsregeln zu befolgen.

Kontrolle und Parkhilfe

Da sich Lenker von E-Scotter als Fahrzeuglenker im öffentlichen Verkehr bewegen, können diese auch einer gesetzeskonformen Kontrolle durch die Exekutive unterzogen werden.

Zur Information der Bevölkerung und einer Imageverbesserung hat die LPD Wien ein Informationsvideo zum Thema E-Scooter produziert. (Achtung, die 10 km/h-Regel ist falsch zitiert)

Die Radlobby hat analog zu Fahrrädern folgende Parkhilfe verfasst. 

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Rückschau:

Verkehrsminister Norbert Hofer erklärte in einem Interview, er stehe der Entwicklung positiv entgegen und bastle gerade an einer neuen Regelung. Inhaltlich wird diese Regelung Anfang Dezember fertig sein. Im Verkehrsausschuss ist sie am 14. März, das Plenum findet Ende März statt. Anfang Mai soll diese Regelung stehen.

„Ich bin auch heute mit dem E-Scooter ins Büro gefahren. Auf der Straße – aber das ist höchst unangenehm für die Autofahrer und auch für jene, die mit dem E-Scooter unterwegs sind. Ich bin davon überzeugt, dass die Zahl der E-Scooter-Fahrer steigt (…). Es darf nicht sein, dass sich ein Fahrzeug auf dem Gehsteig bewegt, das schneller unterwegs ist als die Fußgänger. Ich glaube aber, dass es in Städten künftig ohnehin vermehrt eigene Spuren für E-Fahrzeuge geben wird. Dafür muss Raum geschaffen werden – und zwar von den Städten. Meine persönliche Meinung ist: Ein Scooter, der mit Muskelkraft betrieben wird, darf auf den Gehsteig, fährt er mit elektrischer Kraft, gehört er auf den Fahrradweg – oder eben auf die Straße.“

Wien

Seit Mai 2023 gelten in Wien eigene, strengere Regeln, die ua. gesonderte Abstellflächen vorsehen. Alle Details dazu hier