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Schwimmnudelaktion in Linz - 1,5 Meter Überholabstand in die STVO
Eine Gruppe von Radlern und Radlerinnen der Radlobby Oberösterreich fuhr am Montag, den 5. November mit einem Abstandshalter der besonderen Art an neuralgischen Punkten durch die Stadt. Eine Poolnudel sorgte für den entsprechenden Überholabstand von 1,5 Metern, den Fahrzeuge beim Überholen zumindest einhalten sollten. Aktionen dieser Art fanden bereits weltweit große Aufmerksamkeit, erst vor wenigen Wochen veranstaltete die Radlobby Wien eine solche Aktion mit hunderten Radfahrenden.
Die Radler und Radlerinnen fuhren durch die Waldeggstraße, die Unionstraße, die Wiener Straße, die Volksgartenstraße, die Goethestraße, die Dinghoferstraße und durch den Graben und Promenade – alles Orte wo, wie so oft in Linz, keine getrennte Radinfrastruktur existiert und Radfahrende im Mischverkehr mit PKW und LKW fahren müssen.
Nudeln im Einsatz auf der Waldeggstraße
Botschaft an Verkehrsplanung und Politik: Auf diesen Straßen fehlt Radinfrastruktur
Paul Weber, Sprecher der Radlobby Linz dazu: „Unsere Aktion zeigt, dass der Platz zum Überholen oft nicht ausreichend ist. Außerdem ist spätestens bei der nächsten Ampel der gewonnene Vorsprung dann auch bald wieder dahin. Ich appelliere an alle Autofahrenden entsprechenden Seitenabstand beim Überholen vom Radfahrenden einzuhalten und auf riskante Überholmanöver zu verzichten. So kommen wir alle schneller ans Ziel. Meine Botschaft an die Verkehrsplanung und Politik der Stadt Linz ist die Route der Kundgebung - auf diesen Straßen fehlt überall entsprechende Radinfrastruktur.”
Riskante Überholmanöver und fehlender Überholabstand unangenehm für Radfahrende und Grund für Unfälle
Kraftfahrer unterschätzen die Dimensionen ihres Fahrzeugs und die Wirkung des Fahrtwinds auf Radfahrer oder sie überholen in Situationen, in denen sie ein anderes motorisiertes Fahrzeug nie überholen würden. In der Fahrschule wird gelehrt, dass bei Tempo 50 mindestens 1,5 Meter Seitenabstand einzuhalten sind. Die Faustregel ist hier 1 Meter plus die Geschwindigkeit am Tacho in Zentimetern als minimaler Seitenabstand.
Im Gesetzestext der STVO ist geschrieben, dass „beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten ist“, und dass zu einspurigen Fahrzeugen ein größerer Sicherheitsabstand einzuhalten ist als beim Überholen von Autos.
Eine aktuelle Befragung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit zeigt, dass 86% der Autofahrer der Meinung sind, dass weniger als 150 cm ausreichen. Und 14% der Autofahrer glauben sogar, dass 50 cm Seitenabstand genug ist.
Es bestätigt sich also, dass - obwohl es Regeln gibt - der überwiegende Teil der Autofahrer sich nicht daran hält und nach eigenem Gutdünken jeweils dieses Maß selbst festlegt. Und wenn das Vorwärtskommen mit dem Auto etwas dringender ist, oft auch ein noch so geringer Abstand als zulässig empfunden wird, um vorbeizukommen.
Die Radlobby fordert hier eine entsprechende Präzisierung, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Radlobby: 1,5 Meter Überholabstand in die STVO!
Die Radlobby tritt daher dem BMVIT (Bundesministerium u. a. für Verkehr) gegenüber für fixen minimalen Überholabstand in der StVO ein. Dazu gibt es unterstützende Urteile des OGH, welche u. a. die zulässigen Mindestabstände bzw. die Unterschreitung davon judiziert haben: „Der Seitenabstand muss umso größer sein, je höher die Fahrgeschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges und je labiler das überholte Fahrzeug (mehrspurig, einspurig) ist.“