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Statuten des Vereins Radlobby Linz
Statuten des Vereins Radlobby Linz
Stand 10. April 2024
1. Name des Vereines
Der Verein führt den Namen Radlobby Linz.
2. Wirkungsbereich
Der Wirkungsbereich des Vereines erstreckt sich auf das Stadtgebiet von Linz und - sofern es die regionalen Interessen laut Vereinszweck betrifft - auch darüber hinaus, etwa auf den Großraum Linz.
3. Vereinssitz
Der Sitz des Vereines ist in Linz.
4. Vereinszweck
Der Verein beschränkt sich nur auf gemeinnützige Betätigungen im Sinne der Paragraphen 34 bis 45 der Bundesabgabenordnung und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er bezweckt die Förderung des Alltagsradverkehrs im engeren Sinne und aller ökologisch verträglichen Verkehrsformen im weiteren Sinne, die Stärkung aktiver gegenüber passiver Mobilität und die Beteiligung der Vereinsmitglieder sowie anderer Personen daran. Dazu wird auch die Vernetzung und Unterstützung von engagierten Personen und Organisationen, die das Radfahren bewerben wollen oder die Bedingungen dafür verbessern wollen, angestrebt.
Der Verein bezweckt im weiteren Sinne die Unterstützung von Umwelt- und Naturschutzzielen, insbesondere Klimaschutzzielen und die Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltsituation für die Allgemeinheit.
Der Verein versteht sich als Zweigverein des Dachvereins RADLOBBY Oberösterreich (ZVR-Zahl: 692717280). Voraussetzung dafür ist, dass der Dachverein diesen Verein als Zweigverein anerkennt.
5. Grundsätze des Vereines
Der Verein versteht sich als ökologisch, sozial und demokratisch.
6. Mittel des Vereins
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind
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Durchführung von Veranstaltungen, Workshops, Vernetzungstreffen und ähnlichen Aktionsformen, bzw. Beteiligung daran,
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Durchführung von bewusstseinsbildenden Aktionen bzw. Beteiligung daran,
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Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen, die dieselben oder ähnliche Ziele verfolgen,
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Verhandlungen mit Verantwortlichen für Radverkehrsfragen,
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Herausgabe von Publikationen und Ausstellungen,
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Lobby- und Medienarbeit,
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Durchführung von Beratungen,
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andere Initiativen und allfällige Anstellung von Personen.
7. Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
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Mitgliedsbeiträge,
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Erlöse aus Kooperationsvereinbarungen,
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Spenden,
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Erlöse von Veranstaltungen,
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Erlöse aus dem Verkauf von Publikationen, Informationsmaterial und Fahrradzubehör,
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Erträge aus Tätigkeiten, Aufträgen und sonstigen Zuwendungen,
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Erträge aus der Durchführung von Dienstleistungen, Projekten und wissenschaftlichen Studien im Auftrag der öffentlichen Hand und privaten Unternehmen, die dem Vereinszweck dienen.
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Subventionen öffentlicher Stellen sowie
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Zuwendungen durch Vermächtnisse, Beihilfen und Förderungen.
8. Mitgliedschaft
Dem Verein können ordentliche und unterstützende (Fördermitglieder) sowie Ehren-Mitglieder angehören. Es ist eine individuelle und kollektive Mitgliedschaft möglich. Mitglieder können physische Personen oder Organisationen werden, die dem Verein aktiv durch ihre Mitarbeit oder in unterstützender Form dienen. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch ideellen Einsatz sowie durch Zahlung eines erhöhten (Förder-) Mitgliedsbeitrags unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein bzw. die Förderung des Vereinszieles ernannt werden.
9. Erwerb der Mitgliedschaft
Anträge auf Mitgliedschaft sind beim Vorstand zu stellen. Der Beitritt kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
Mitglieder des anerkannten Dachvereins mit Wohnsitz in Linz sind ebenfalls Mitglieder dieses Vereins. Voraussetzung dafür ist, dass der Dachverein dies auch in seinen Statuten festlegt.
10. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. Eine Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied länger als drei Jahre seinen Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung nicht bezahlt, ein Ausschluss kann von der Vollversammlung durch Mehrheitsbeschluss wegen grober Schädigung des Ansehens des Vereines verfügt werden.
11. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Statuten berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, an Projekten des Vereins mitzuwirken, Einrichtungen des Vereines zu nutzen, die Vereinsorgane zu wählen und in diese gewählt zu werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Vollversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins sowie über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Die RechnungsprüferInnen sind dabei einzubinden.
12. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereines Schaden erleiden kann, sowie den Mitgliedsbeitrag in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe und Form zu zahlen.
Bei Veranstaltungen des Vereins oder zur Nutzung von Einrichtungen des Vereins können auch teilnehmende Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
13. Die Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
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die Vollversammlung,
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der Vorstand,
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die RechnungsprüferInnen und
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das Schiedsgericht.
14. Funktionsperiode
Die Funktionsperiode der Vereinsorgane dauert normalerweise zwei Jahre, sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe, eine Wiederwahl ist möglich.
15. Die Vollversammlung
Die ordentliche Vollversammlung findet jährlich statt. Sie kann in Einvernahme mit dem Dachverein organisatorisch mit dessen Vollversammlung einhergehen. Dazu sind alle Mitglieder schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden einzuladen. Die Einberufung erfolgt bei Vorschlag einer Tagesordnung durch den Vorstand. Alle Mitglieder sind bei der Vollversammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, eine Delegierung von Stimmen ist nicht möglich.
Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Vollversammlung, durch einen schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf Verlangen bzw. Beschluss der RechnungsprüferInnen oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators/einer gerichtlich bestellten Kuratorin statt.
Die Vollversammlung ist vom Vorstand binnen 4 Wochen einzuberufen. Anträge sowie Kandidierende und Wahlvorschläge müssen bis spätestens 2 Wochen vor der Vollversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Anträge müssen ausformuliert sein und mit Ja oder Nein zu beantworten sein.
Der Vollversammlung, deren Anberaumung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen hat, obliegen:
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Behandlung des Tätigkeitsberichts sowie des Finanzberichts des Vorstandes,
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Entlastung desselben,
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Wahl des Vorstandes,
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Wahl der RechnungsprüferInnen,
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Änderung der Statuten,
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Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
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Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
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Behandlung des Budgets des Vereines,
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Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Verein,
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Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Vollversammlung nach Zuwarten einer halben Stunde nach offiziellem Beginn ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Änderungen der Statuten und die Auflösung des Vereines können jedoch nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit erfolgen.
16. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Vorsitzende(r), Kassier(in), Schriftführer(in). Darüber hinaus können bis zu 5 weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, z.B. als Stellvertreter(innen) dieser Funktionen oder als Beiräte bzw. Beirätinnen.
Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der Vollversammlung gewählt. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben können jederzeit durch eine Vollversammlung abberufen werden. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt aus, so ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Teilnahme kann auch mittels Konferenzschaltung per Telefon oder ähnlichen Kommunikationseinrichtungen wie z.B. per Online-Videokonferenz erfolgen.
Vorstandssitzungen können auf Einladung des Vorstands für alle Vereinsmitglieder zugänglich sein.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
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Vorbereitung und Einberufung der Vollversammlungen,
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Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
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Erledigung aller Geschäfte, die nicht anderen Organen vorbehalten sind,
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Verwaltung des Vereinsvermögens,
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regelmäßige Information der Mitglieder über das Vereinsgeschehen und
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termingerechte Festlegung und Verlautbarung der Vorstandssitzungen.
17. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden und des/der SchriftführerIn, in Geldangelegenheiten des/der Vorsitzenden und des/der KassierIn.
Bei Gefahr in Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Vollversammlung sowie im Vorstand.
Der/die SchriftführerIn führt die Protokolle der Vollversammlung und des Vorstands.
Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des/der SchriftführerIn oder des/der KassierIn ihre StellvertreterInnen.
18. Die RechnungsprüferInnen
Die Vollversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei RechnungsprüferInnen, die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen. Die RechnungsprüferInnen prüfen regelmäßig die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens auf der Grundlage der Beschlüsse der Vollversammlungen sowie des Vorstandes.
Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben der Vollversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
19. Das Schiedsgericht
Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Für das Schiedsgericht nominieren die zwei Streitparteien jeweils ein Vereinsmitglied ihres Vertrauens, vom Vorstand wird ein neutrales Mitglied als Vorsitzende/r des Schiedsgerichts nominiert. Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung und bei Anwesenheit beider Streitparteien mit Stimmenmehrheit. Es hat alle seine Entscheidungen im Rahmen der Satzungen und Beschlüsse der Hauptversammlung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden, über die endgültig die Vollversammlung entscheidet. Die Berufung ist schriftlich beim Vorstand einzubringen.
20. Auflösung des Vereines
Eine Auflösung erfolgt freiwillig und kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Vollversammlung entscheidet über die Verwendung des nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens. Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung des Vereins soll das verbleibende Vereinsvermögen gemäß der zu fällenden Entscheidung der Vollversammlung an eine oder mehrere im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisationen übertragen werden. Diese Organisationen sollten - soweit möglich und erlaubt - einen Zweck haben, der dem Vereinszweck dieses Vereins entspricht oder zumindest nahe kommt. Die Übertragung muss mit der Auflage erfolgen, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
21. Rechtsvertretung
Die rechtliche Vertretung des Vereines gegenüber Behörden sowie Dritten erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende.
22. Vereinsjahr
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.