Fahr-Rad-Demo führt eine Stunde durch St. Pölten
Die Fahr-Rad-Demo– Critical Mass...
ZVR 853797691
Beschlossen bei der Hauptversammlung am 19. Feb. 2016
Aktueller Vereinsregisterauszug (PDF) - gültig bis 18. Feb. 2018
1. Der Verein führt den Namen „Radlobby Niederösterreich“, in Kurzform „Radlobby NÖ“.
2. Er hat seinen Sitz in Wiener Neustadt und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
4. Radlobby Bezirks-/Gemeindegruppen sind Zweigstellen (Sektionen) gemäß § 1 Abs. 4 VereinsG 2002.
1. Die Struktur der Radlobby NÖ setzt sich aufgrund der großen geographischen Ausdehnung des Bundeslandes zusammen aus Bezirks-/Gemeindegruppen und Bezirks-/Gemeindevereinen. Sie tragen den Schriftzug „Radlobby“ ihrem Gebietsnamen voran: Radlobby „Bezirksname“, Radlobby „Gemeindename“.
2. Bezirks-/Gemeindegruppen sind örtliche Zusammenschlüsse von Radlobby NÖ Mitgliedern ohne eigene Rechtspersönlichkeit. § 15a ist auf sie anzuwenden.
3. Bezirks-/Gemeindevereine sind eigene Rechtspersönlichkeiten (Vereine). Sie sind Mitglieder gemäß §§ 4 und 5.
1. Die Radlobby NÖ, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist (§ 1 Abs. 2 VereinsG 2002), verfolgt gemeinnützige Zwecke (im Sinne von § 35 Abs. 2 BAO) in Form der Förderung umweltfreundlicher Verkehrspolitik insbesondere des Radfahrens und verwirklicht diese selbst (§ 40 BAO).
2. Schwerpunkt ist die Interessensvertretung aller Radfahrer(innen) auf Landesebene:
a) Verbesserung der nötigen Voraussetzungen für das Radfahren unter Beachtung des
Alltagsverkehrs (Ausbildungs-, Berufs- und Einkaufsverkehr).
b) Überparteiliche Interessensvertretung der Radfahrer(innen) gegenüber Behörden,
Körperschaften öffentlichen Rechts, Bildungseinrichtungen, Vertretern(innen) des motorisierten Individualverkehrs, Firmen, etc.
c) Mitgliedschaft in überregionalen Verkehrs- und Radfahrinitiativen.
d) Serviceleistungen für die (Förder-)Mitglieder.
e) Dienstleistungen für öffentliche Einrichtungen, Betriebe und Privatpersonen
(Verkehrsberatung, Werbung, Public Relations, Marketingkonzepte für den umweltfreundlichen Verkehr, Handel mit Fahrradprodukten und -zubehör um Radfahrer(-innen) komfortableres und sicheres Radfahren zu ermöglichen.
f) Unterstützung des Aufbaues von kommunalen oder regionalen RadverkehrsInteressensgruppen und -vereinen. Angebot der Mitgliedschaft bei Radlobby NÖ für diese Gruppen und Vereine.
g) Die Radlobby NÖ ist Mitglied der Radlobby Österreich und setzt sich so mit ihren
Partnervereinen aus anderen Bundesländern auch auf nationaler und internationaler Ebene für Radfahrer(innen) ein.
3. Die Überparteilichkeit (§ 2 Abs. 2 lit. b) gilt für Vorstandsmitglieder der Radlobby NÖ,
Vorstandsmitglieder von Radlobby Bezirks-/Gemeindevereinen und Bezirks-/Gemeindegruppenverantwortliche von Radlobby Bezirks-/Gemeindegruppen (§ 15a). Diese Funktionsträger(innen) der Radlobby NÖ dürfen nicht zeitgleich ausüben auf gleicher oder übergeordneter, gebietskörperschaftlicher Ebene in NÖ:
a) gewählte(r) Mandatar(in) in Landtag und/oder Gemeinderat und/oder Vize-/Bürgermeister(in).
b) Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer(in) von einer im Landtag oder Gemeinderat
vertretenen politischen Partei, Unterorganisation einer politischen Partei. oder einer
Interessensvertretung entgegen den Radlobby NÖ Zwecken (§ 2 Abs. 2).
Mit der Überparteilichkeit unverträglich sind z.B.: Radlobby NÖ Vorstandsmitglied und
Landtagsabgeordnete(r); Radlobby NÖ Vorstandsmitglied und Vorstandsmitglied einer politischen Partei im Landtag; Radlobby Bezirks-/Gemeindegruppenverantwortliche(r) und Gemeinderat(rätin) oder Vorstandsmitglied einer Gemeindepartei; Radlobby Bezirks-/Gemeindegruppenverantwortliche(r) oder Bezirks-/Gemeindeverein Vorstandsmitglied und Landtagsabgeordnete(r); Radlobby NÖ Vorstandsmitglied bzw. Radlobby Bezirks-/Gemeindegruppenverantwortliche(r) und Funktionär in einer
Autofahrer(innen)-Interessensvertretung.
Mit der Überparteilichkeit verträglich sind z.B.: Radlobby NÖ Vorstandsmitglied und
Gemeinderat(rätin), Stadtrat(rätin) bzw. geschäftsführende(r) Gemeinderat(rätin) oder
Vorstandsmitglied einer Gemeindepartei.
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Vereinsabende und Informationsveranstaltungen, Radausflüge, Radsternfahrten,
Unterschriftensammlungen.
b) Mitteilungsblatt (auch in Zusammenarbeit mit Vereinen gleicher Zielsetzung), Flugblätter und andere Informationsträger.
c) Öffentlichkeitsarbeit: Presseaussendungen und -konferenzen, Ausstellungen, Informationsund Werbekampagnen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Kurse, Veranstaltungen, Verkauf von Informationsmaterial, Fahrradzubehör.
b) Einnahmen aus vereinseigenen Wirtschaftsbetrieben und Wirtschaftsprojekten.
c) Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen.
d) Mitgliedsbeiträge.
1. Die Radlobby NÖ hat Mitglieder, Fördermitglieder und assoziierte Mitglieder.
2. Mitglieder unterstützen die Vereinsarbeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages und Mitwirkung an den Aktivitäten.
3. Fördermitglieder sind jene Mitglieder, die die Vereinsarbeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
5. Assoziierte Mitglieder sind Mitglieder anderer Radlobby Österreich Partnervereine, deren VorOrt-Arbeit und Vertretung in Niederösterreich die Radlobby NÖ übernommen hat. Dazu ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Verein abzuschließen. Assoziierte Mitglieder haben ihren Wohnsitz in NÖ, möchten bei der Radlobby NÖ mitwirken, haben ihre Daten der Radlobby NÖ bekannt gegeben (§ 4 Abs. 6).
6. Jedes assoziierte Mitglied muss bei Inanspruchnahme der Mitgliederrechte die vollständigen Daten an Radlobby NÖ bekannt geben: Name, Adresse, Email, Telefon, Geburtsdatum, Mitgliedschaft und Mitgliedsstatus beim Radlobby Partnerverein.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen in Form von Vereinen, die die Vertretung von Radfahrinteressen in ihren Vereinszielen festgeschrieben haben, werden – z.B. Radlobby Bezirks-/Gemeindevereine.
2. Fördermitglieder können sowohl natürliche Personen als auch alle juristischen Personen über § 5 Abs. 1 hinaus werden.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Jahres nach Aufnahmeantrag und/oder nach erstmaliger Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verweigert werden. Für den Fall, dass von einem Mitglied oder Fördermitglied schon ein Mitgliedsbeitrag eingezahlt wurde, die Mitgliedschaft aber verweigert wird, ist der Mitgliedsbeitrag an diese Person zurück zu zahlen.
4. Assoziierte Mitglieder (§ 4 Abs. 5 und 6) werden vom Radlobby NÖ Vorstand aufgenommen.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) angezeigt werden. Bereits bezahlter Mitgliedsbeitrag wird nicht zurückerstattet. Mit der Mitgliedschaft bei der Radlobby NÖ verbundene Leistungsansprüche enden mit dem Austrittstermin.
3. Die Streichung eines Mitgliedes ist vom Vorstand vorzunehmen, wenn dieses trotz 2-maliger, schriftlicher Mahnung (Brief, Fax oder E-Mail) länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand oder von der Hauptversammlung beschlossen werden, wenn das Mitglied öffentlich den Vereinszielen zuwiderhandelt, das Ansehen der Radlobby NÖ mutwillig herabsetzt oder den Vereinsnamen für politische Parteiwerbung oder über die Ziele der Radlobby NÖ hinausgehende politische Aktivitäten benutzt oder wenn das Mitglied rassistische, xenophobe, sexistische Ansichten vertritt oder mit diesen Ansichten öffentlich
aktiv ist.
5. Assoziierte Mitglieder verlieren ihre Mitwirkungsrechte, wenn sie im Radlobby Österreich Partnerverein ihre Mitgliedschaft verlieren oder keinen aktuellen Mitgliedsnachweis vorlegen können (Mitgliedskarte, Mitgliedsausweis oder Einzahlungsbeleg des Mitgliedsbeitrages). Ihnen kann vom Radlobby NÖ Vorstand auch gemäß § 6 Abs. 4 das Mitwirkungsrecht entzogen werden.
1. Mitglieder, Fördermitglieder und assoziierte Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Radlobby NÖ teilzunehmen.
2. Mitgliedern und assoziierte Mitgliedern steht dem vollendeten 16. Lebensjahr das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Stimmrecht in der Hauptversammlung zu. Mitglieder die Vereine sind, werden in der Hauptversammlung durch eine natürliche Person mit Stimm- und Wahlrecht vertreten. Diese natürliche Person hat eine schriftliche Vertretungsbefugnis ihres zuständigen Vereinsgremiums vorzuweisen.
3. Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern vor dem vollendeten 16. Lebensjahr und
Fördermitgliedern steht kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Hauptversammlung zu.
4. Bei Nichtzustandekommen einer Hauptversammlung in einem Zeitraum von 24 Monaten kann von einem Mitglied der Radlobby NÖ, eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, deren Aufgabe es ist, einen neuen Vorstand und neue Rechnungsprüfer zu wählen (§ 10 Abs. 5).
5. Förder-/Mitglieder assoziierte Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Radlobby NÖ nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Radlobby NÖ Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Förder-/Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Förder-/Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt haben, können von allen Leistungen der Radlobby NÖ ausgeschlossen werden (§ 6 Abs. 3).
Förder-/Mitglieder nach dem vollendeten 16. Lebensjahr müssen ihre offenen Mitgliedsbeiträge bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung bezahlt haben, um ihr Stimm- und Wahlrecht gemäß § 7 Abs. 2 ausüben zu können.
Organe der Radlobby NÖ sind die Hauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 17).
1. Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des VereinsG 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jedes 2. Kalenderjahr statt.
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf:
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung,
b) schriftlichen Antrag (Brief, Fax oder E-Mail) von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG 2002),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG 2002, § 11 Abs. 2 dritter Satz),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz) binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder, Fördermitglieder und assoziierte Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail, an die vom Mitglied dem Radlobby NÖ Vorstand bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis c, durch die/einen Rechnungsprüfer (§ 9 Abs. 2 lit. d)
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (§ 9 Abs. 2 lit. e).
4. Anträge zur Hauptversammlung und Kandidaturen für Vereinsorgane sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder, Fördermitglieder und assoziierte Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigte Anwesende (§ 7 Abs. 2 und 3) haben nur je eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf eine andere stimmberechtigte Person, der noch kein Stimmrecht übertragen wurde, ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.
7. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Personen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut der Radlobby NÖ geändert (§10 Abs. 8) oder die Radlobby NÖ aufgelöst (§ 18) werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der(die) Vorsitzende, bzw. sein(e)/ihr(e)
Stellvertreter(in). Wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist, führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Radlobby NÖ den Vorsitz. Der Vorsitz in der Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorsitzenden auf eine andere Person für einen Teil oder alle Tagesordnungspunkte übertragen werden.
10. Bei Nichtzustandekommen einer Hauptversammlung in einem Zeitraum von 24 Monaten kann von einem Mitglied der Radlobby NÖ eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, deren einzige Aufgabe es ist, einen neuen Vorstand und neue Rechnungsprüfer zu wählen.
Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Beschlussfassung über den Voranschlag.
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Rechnungsabschlüsse für die vergangenen Kalenderjahre, für die noch kein Rechnungsabschluss vorgelegt wurde, sowie eines Berichtes über den aktuellen Stand des Vereinsvermögens.
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung.
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
5. Entlastung des Vorstands.
6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge: Die Hauptversammlung kann dem Vorstand der Radlobby NÖ die Entscheidung über den Mitgliedsbeitrag und die Beitragsstruktur übertragen.
Dabei ist eine Ober- und Untergrenze der möglichen Mitgliedsbeiträge festzulegen.
7. Entscheidung über Ausschlüsse von allen Arten der Mitgliedschaft und Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von allen Arten der Mitgliedschaft.
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Radlobby NÖ (§ 18).
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 Mitgliedern: Vorsitzende(r),
Finanzreferent(in), Schriftführer(in). Darüber hinaus können je ein(e) Stellvertreter(innen) dieser Funktionsträger sowie 2 weitere Vorstandsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied der Radlobby NÖ zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4. Der Vorstand wird von dem(von der) Vorsitzenden, bei Verhinderung von
seinem(seiner)/ihrem(ihrer) Stellvertreter(in), schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) oder mündlich einberufen. Ist auch diese(r) auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des(der) Vorsitzenden.
7. Den Vorsitz führt der(die) Vorsitzende, bei Verhinderung sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in). Ist auch diese(r) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung (§ 11 Abs. 9) oder Rücktritt (§ 11 Abs. 10).
9. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (§ 11 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
11. Für die Besetzung des Vorstandes wird Geschlechterparität und eine möglichst starke Verankerung mit der Basisarbeit in den Bezirks-/Gemeindegruppen und Bezirks-/Gemeindevereinen angestrebt.
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Radlobby NÖ. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
c) Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis c.
d) Information der Mitglieder aller Mitgliedsarten über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
e) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlungen.
f) Verwaltung des Vereinsvermögens.
g) Die Führung der laufenden Geschäfte, im Besonderen die Entwicklung von Vereinsaktivitäten und -projekten, die der Erreichung des Vereinszweckes dienen.
h) Der Vorstand kann eine(n) dem Vorstand verantwortliche(n) Projektverantwortliche(n) (§ 15) für zeitlich beschränkte Arbeitsaufträge einsetzen und abberufen. Diese(Dieser) muss Mitglied der Radlobby NÖ sein, muss jedoch nicht dem Vorstand angehören.
i) Der Vorstand kann einen(eine) dem Vorstand verantwortliche(n) Geschäftsführers(in) (§ 16) einsetzen und abberufen. Diese(Dieser) muss Mitglied der Radlobby NÖ sein, muss jedoch nicht dem Vorstand angehören.
j) Die Einsetzung eines(einer) Geschäftsführers(in) ist in einem besonderen Dokument zu vermerken, welches zur Vorlage bei Geschäftsverbindungen dient. Im Besonderen ist darin zu vermerken, dass der(die) Geschäftsführer(in) für alle laufenden Geschäfte und bei Geldangelegenheiten bis zu einem vom Vorstand festgelegten Betrag allein zeichnungsberechtigt ist. Dieses Dokument ist nach § 13 Abs. 4, 5 und 6 zu unterfertigen.
k) Die Kooperation mit anderen Non-Profit-Organisationen, öffentlichen Einrichtungen und Firmen.
l) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern aller Arten (§ 4).
m) Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Radlobby NÖ.
1. Der(Die) Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Radlobby NÖ. Der(Die) Schriftführer(in) unterstützt den(die) Vorsitzende(n) bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der(Die) Vorsitzende vertritt die Radlobby NÖ nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Radlobby NÖ, insbesondere die Radlobby NÖ verpflichtende Urkunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des(der) Vorsitzenden und des(der) Schriftführers(in), in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des(der) Vorsitzenden und des(der) Finanzreferent(in). Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Radlobby NÖ nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4. Bei Gefahr im Verzug ist der(die) Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5. Der(Die) Vorsitzende führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.
6. Der(Die) Schriftführer(in) hat den(die) Vorsitzende(n) bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm(Ihr) obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes.
7. Der(Die) Finanzreferent(in) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Radlobby NÖ verantwortlich.
8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des(der) Vorsitzenden, des(der) Schriftführer(in) und des(der) Finanzreferent(in) deren jeweilige Stellvertreter(innen) bzw. eines der restlichen Vorstandsmitglieder.
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern(-innen) obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Radlobby NÖ im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern(-innen) die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer(innen) haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung mündlich oder schriftlich zu berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern(-innen) und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer(innen) die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
4. Die Rücktrittserklärung ist an die Hauptversammlung zu richten. Rücktritte werden erst mit Wahl von Nachfolgern(-innen) wirksam.
1. Ein(Eine) Projektverantwortliche(r) ist für die Abwicklung eines vom Vorstand inhaltlich definierten und/oder zeitlich beschränkten Arbeitsprojektes der Radlobby NÖ gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er(Sie) wird vom Vorstand bestimmt. Er(Sie) ist für alle Geschäfte im Zusammenhang mit diesem Projekt, nicht jedoch in Geldangelegenheiten, allein zeichnungsberechtigt.
2. Ein(Eine) Projektverantwortliche(r) muss nicht Angestellte(r) der Radlobby NÖ sein. Diese Aufgaben können sowohl ehrenamtlich, hauptamtlich als auch gegen Honorar übertragen werden.
3. Die Anzahl der Projektverantwortlichen ist nicht beschränkt.
Für die Leitung einer Bezirks-/Gemeindegruppe der Radlobby NÖ (§ 1a) einem politischen Bezirk und/oder einer Gemeinde wird vom Vorstand ein(e) Bezirks-/Gemeindegruppenverantwortliche(r) ernannt. Er(Sie) muss ein Mitglied der Radlobby NÖ sein. Bezirks-/Gemeindegruppenverantwortliche sind verpflichtet, dem Vorstand und der Hauptversammlung über die Aktivitäten und die finanziellen Angelegenheiten der Bezirks-/Gemeindegruppe zu berichten.
Sie vertreten die Radlobby in jenem geografischen Bereich, in dem die Gruppe tätig ist.
Finanzielle Entscheidungen und Verträge, die sich aus dem regionalen Engagement ergeben, müssen mit dem Vorstand der Radlobby NÖ vereinbart werden.
1. Der(Die) Geschäftsführer(in) hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte der Radlobby NÖ gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er(Sie) ist in allen laufenden Geschäften, in Geldangelegenheiten bis zu einem vom Vorstand im Ernennungsdokument (§ 12 Abs. 9) festgesetzten Betrag allein zeichnungsberechtigt.
2. Diese Person muss nicht Angestellte(r) der Radlobby NÖ sein. Diese Aufgabe kann sowohl ehrenamtlich, hauptamtlich als auch gegen Honorar übertragen werden.
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VereinsG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter(in) schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter(innen) binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum(zur) Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
1. Die freiwillige Auflösung der Radlobby NÖ kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 9 Abs. 8, § 10 Abs. 8).
2. Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Radlobby NÖ verfolgt, sonst für gemeinnützige oder mildtätige Zecke im Sinne der §§ 34ff BAO.
Wirkungsbeginn dieser Statuten ist der Ablauf der Frist, in der die Vereinsbehörde nach
Einreichung der Statuten diese untersagen oder beeinspruchen könnte.