Fahrräder in Stiegenhäusern

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Blumenstöcke, Fahrräder oder Kinderwagen sind keine „brandgefährlichen Gegenstände“. Das entschied unlängst der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), nachdem die Stadt Wien eine Geldstrafe über eine Hausverwaltung verhängt hatte. Fahrräder dürfen aber dennoch nicht im Stiegenhaus stehen. 

Keine Brandgefahr

Nach dem Feuerpolizeigesetz dürfen brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht in Stiegenhäusern oder Dachböden gelagert werden. Gegenstände, die im Falle eines Brandes Fluchtwege in einem Gebäude verstellen oder behindern, können von diesem Begriff der brandgefährlichen Gegenstände allerdings nicht als mitumfasst angesehen werden, entschied der VwGH jüngst nachdem die Stadt Wien eine Geldstrafe über eine Hausverwaltung verhängt hatte.

Die betroffene Hausverwaltung sollte in einem ihrer Gebäude innerhalb von drei Wochen Gegenstände im Ausmaß von insgesamt rund einem Kubikmeter aus dem Stiegenhaus und den Gängen entfernen. Nachdem sie diesem Auftrag nicht nachgekommen war, wurde nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz eine Geldstrafe von rund 1.000 Euro verhängt. Die erste Instanz bestätigte die Entscheidung, setzte jedoch die Geldstrafe herab. Der VwGH hob die Entscheidung nun auf.

„Für die im vorliegenden Fall im Stiegenhaus und in den Hausgängen vorgefundenen Gegenstände (Blumenstöcke, Fahrräder, Kinderroller und Kinderwagen) war nicht ersichtlich, warum es sich dabei um Gegenstände handeln soll, von denen eine Brandgefahr ausgeht, die also das Entstehen eines Brandes von ihrer Konsistenz und Eigenart her begünstigen bzw. die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen“, so die Begründung.

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Gesetz nachgeschärft 

Die Hoffnung, man dürfe nun doch das geliebte Fahrrad im Stiegenhaus absperren, wenn Fahrradabstellraum, Fahrradkäfig oder Fahrradboxen nicht vorhanden sind, wird jedoch bei genauerer Recherche gleich im Keim erstickt. 
"Das Urteil des VwGH bezieht sich noch auf die alte Gesetzeslage", erklärt Markus Leitgeb von Wiener Wohnen. Mittlerweile wurde seitens der Feuerpolizei allerdings nachgeschärft und es gilt in jedem Wiener Mehrparteienhaus - egal ob Gemeindebau, Genossenschaft oder privates Mietshaus - das neue Wiener Feuerpolizeigesetz. Es besagt:

„Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.“

Fahrräder dürfen also auch weiterhin nicht im Stiegenhaus abgestellt werden. In der neuen Wiener Bauordnung ist zwar festgelegt, dass im Wohnbau und in Gastronomiegebäuden 80 cm Fluchtwegbreite reichen, bei barrierefreien Gebäuden sind es 110 cm. Diese Ordnung gilt allerdings nur in Neubauten, in älteren Häusern gilt die jeweilige Bauordnung des Erbauungsjahres. Außerdem findet diese Regelung ins Mietrecht keinen Einzug, denn "das ist wieder ein anderes Kapitel" erklärt Mag. Hubert Arnold von der österreichischen Mietervereinigung"Das Wohnrecht geht davon aus, dass der Gang ein allgemeiner Teil der Liegenschaft ist, da darf also von keiner Privatperson etwas abgestellt werden" .

Kinderwägen schon, Räder nicht

Eine landesgerichtliche Judikatur legte allerdings fest, dass Kinderwägen sehrwohl abgestellt werden dürfen, wenn diese keine Fluchtwege verstellen. Erklärt wird dieser Entscheid damit, dass man Kinderwägen "nur für ein paar Jahre" benutzen würde, wohingegen das Abstellen eines Fahrrades eher auf eine dauerhafte Nutzung schließen lässt. Auf die Feststellung der Radlobby, dass dies aber nun doch ein wenig unfair wäre (wenn eine Familie beispielsweise mehrere Kinder bekommt, steht der Kinderwagen de facto auch dauerhaft vor der Türe), zeigt sich Arnold verständnisvoll. Auch er seie begeisterter Radfahrer und kenne die Probleme nur zu gut. "Nur in Neubauten muss laut Gesetz ein Abstellraum geschaffen werden, in vielen älteren Häusern hat man oft gar keine Möglichkeit, das Fahrrad abzustellen". Im Beratungsalltag der Mieterverinigung sei das Fahrrad auch öfters Thema, bei Verfahren allerdings nicht. Ab wann ein Fluchtweg als verstellt gilt, ist nirgendwo genau geregelt, generell gilt aber, dass der Eigentümer das Abstellen eines Fahrrades genehmigen muss. "Man kann sich einigen, meist ist das aber gar kein Thema" erklärt Arnold. Eigentümer wären wenig motiviert, nachträglich Abstellmöglichkeiten für Fahrräder zu schaffen, da sie keinen finanziellen Anreiz hätten. 

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Fahrradboxen wie diese bieten eine gute Alternative zum Abstellraum, dennoch werden sie viel zu selten zur Verfügung gestellt.

50€ für´s eigene Fahrrad

Wer ein Abstellverbot missachtet, muss damit rechnen, dass das Fahrrad bei einer Entrümpelung kostenpflichtig entfernt wird. "Das muss aber von der Hausverwaltung angekündigt werden" weiß Arnold. Die Bewohner müssen rechtzeitig darüber informiert werden, und zwar durch Aushänge an mehreren Punkten im Haus, durch Briefe an alle BewohnerInnen und via E-Mail. Nach dem Ablaufen einer mehrwöchigen Frist räumt ein Entrümpelungsunternehmen alles, was in der Zwischenzeit nicht entfernt wurde, weg. "Wertvollere" Gegenstände wie etwa Fahrräder werden einige Tage aufbewahrt, damit Mieter diese gegen einen gewissen Betrag auslösen können. Rund 50€ muss man zahlen, um das eigene Fahrrad wieder zurück zu bekommen. 

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Wem es an sicheren Alternativen mangelt, dem dient oft die Wohnung als Radparkplatz.

Entrümpelung kann teuer werden

Im Vorfeld der Entrümpelung wird fotografisch dokumentiert, was mitgenommen wird, um nachträgliche Diskussionen zu vermeiden, erzählt Gregor Zimmel von der all-in-one-Gebäudeverwaltung in Wien. Er räumt aber ein, dass sich eine Hausverwaltung bei einer Entrümpelung in einem Graubereich bewegt: "Rechtlich ist das Wegräumen heikel, weil die Verwaltung das in der Regel ohne behördlichen Auftrag macht." Andererseits würde aber die Hausverwaltung dafür verantwortlich gemacht, wenn ein Feuer ausbricht und die Fluchtwege blockiert sind. Bei einer feuerpolizeilichen Überprüfung könnte der Verursacher bei vollgeräumten Gängen mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 21.000 Euro zur Kasse gebeten werden.

Als letzte (und besonders sichere) Radabstell-Möglichkeit bietet sich immer noch die eigene Wohnung an. Mit kreativen Lösungen kann man das Rad sogar äußerst stylisch ins Inventar integrieren und muss sich nicht vor einer ungewollten Entrümpelung fürchten. 

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