Neue Wiener Bauordnung: Das gilt nun

neue_wiener_bauordnung.jpg

“Sollen in Zukunft mehr Menschen aufs Rad steigen als bisher, dann brauchen wir gute Radinfrastruktur - und dazu gehören auch gute Parkplätze für das Rad.” - so leitet Stadtplanerin Beatrice Stude ihren Drahtesel-Artikel über Fahrradräume und die damit verbundene Gesetzeslage treffend ein.

Die neue Wiener Bauordnung ist Mitte Dezember 2023 in Kraft getreten und hat einige Änderungen für Radfahrende gebracht. Die Radlobby Wien hat im Vorfeld umfassende Vorschläge zur Verbesserung an die Stadt gerichtet. Nur ein Teil davon hat es in die Novelle geschafft, vieles bleibt offen. Wir stellen die wichtigsten Fortschritte und Herausforderungen der neuen Wiener Bauordnung in Bezug aufs Radfahren vor.

Positive Änderungen

Diese positiven Neuerungen unterstreichen den Fokus auf eine fahrradfreundliche Infrastruktur und setzen wichtige Impulse für die Zukunft der urbanen Mobilität.

  1. Qualitative Radbügel verpflichtend
    Die Abkehr von Hängesystemen und Felgenkillern zugunsten qualitativer Radbügel verbessert nicht nur die Sicherheit, sondern auch die Benutzerfreundlichkeit der Abstellanlagen erheblich. Bei Hängesystemen ist das Ein- und Ausparken schwieriger und darüber hinaus können sie aufgrund des notwendigen Kraftaufwands nicht von jedem Menschen und für alle Fahrradtypen genutzt werden. Hochwertige Radbügel sind insofern eine klare Verbesserung. Bei neuen Radparkplätzen muss lt § 119a (2)  die Vorrichtung jetzt “ein sicheres, stabiles und einfach nutzbares Abstellen und Absperren” ermöglichen. Diese Vorgaben sind recht allgemein und schließen Hängesysteme bzw. Felgenkiller unserem Verständnis nach aus. Die von der Radlobby getesteten Bügelsysteme sowie Planungsempfehlungen finden Sie im Radgeber Radparken.

  2. Abstellplätze bei Nachverdichtung vorgeschrieben
    Diese verbesserte Formulierung "Bei der Schaffung von Wohnungen" statt "bei der Errichtung von Wohngebäuden" im §119a (3) inkludiert nicht nur Neuerrichtung, sondern berücksichtigt den Prozess der Herstellung von Wohnraum in bereits bestehenden Gebäuden. Eine kleine, aber nicht unwesentliche Änderung, denn innerstädtische Nachverdichtung wird immer wichtiger in der nachhaltigen Stadtentwicklung. 

  3. Radparkplätze ab jetzt barrierefrei
    Neue Radparkplätze sind ab jetzt so auszuführen, dass “die barrierefreie und gefahrlose Zugänglichkeit, die Sicherheit, der Witterungsschutz und die Verfügbarkeit der abgestellten Fahrräder gewährleistet sind” laut § 119a (3). Diese Vorschreibung setzt auf eine inklusive Infrastruktur, die ohne Stufen, Schieberillen oder schwere Türen auskommt und hat den Effekt einer besseren Erreichbarkeit von Radparkplätzen für alle Radfahrenden. Das fördert die gleichberechtigte Nutzung des Raums, indem  eine deutlich verbesserte Zugänglichkeit gewährleistet wird.

  4. E-Ladepunkte nun vorgesehen
    “Für eine angemessene Anzahl von Elektrofahrrädern sind Ladeplätze vorzusehen.” gem. § 119a (3). Diese Bereitstellung von E-Ladepunkten entspricht dem steigenden Anteil von E-Bikes und ist ein naheliegender Schritt, um den aktuellen Trends in der nachhaltigen Mobilität gerecht zu werden. Diese Maßnahme steigert die Alltagstauglichkeit von E-Bikes, indem sie Radfahrenden ermöglicht, ihre elektrisch unterstützten Fahrräder bequem aufzuladen. Hier hätten wir uns eine Präzisierung der vorgeschriebenen Anzahl und Ausführung erwartet.

  5. 10 Prozent Transportrad-Plätze festgelegt
    Es muss nun sichergestellt werden, dass zumindest jeder zehnte Fahrradabstellplatz für die Aufbewahrung von größeren Fahrrädern wie Lastenrädern und Fahrradanhängern geeignet ist. Da der Anteil dieser Fahrräder laufend steigt und Radfahren so inklusiver wird, stellt diese Änderung aus Sicht der Radlobby definitiv einen Schritt in die richtige Richtung dar. 

Kritikpunkte

Leider wurden einige Bereiche der Bauordnung nicht ausreichend verbessert. Hier wäre noch einiges möglich gewesen. Diese kritischen Punkte bemängelt die Radlobby Wien:

  1. Fortführung der uralten Auto-Stellplatzverpflichtung
    Anstatt Höchstgrenzen für Auto-Stellplätze einzuführen, bleibt die alte Stellplatzverpflichtung weiterhin bestehen, was den Fokus der städtischen Verkehrspolitk auf nachhaltige Mobilität generell in Frage stellt. Die vorgesehene geringfügige Reduktion und Zonenregelung ist aus Sicht der Radlobby bei weitem nicht ausreichend. Hier hätten wir deutlich stärkere Reduktionen der seit etwa 1939 bestehenden Kfz-Stellplatzverpflichtung erwartet. Aus unserer Sicht wäre längst die Einführung von Parkplatz-Höchstgrenzen geboten. Die jetzt geltende massive Erhöhung der Straf-Abgabe bei Nicht-Errichtung eines Kfz-Stellplatzes von 18.000 auf bis zu 25.000 € im §54 Wr. Garagengesetz ist diesbezüglich leider ebenfalls kontraproduktiv.

  2. Keine Erhöhung der Anzahl von Rad-Pflichtstellplätzen pro 30 m²
    Die Beibehaltung der bisherigen Quote von nur einem einzigen Rad-Pflichtstellplatz pro 30 m² Wohnnutzfläche entspricht nicht der Lebensrealität von Menschen, die nachhaltige Mobilität nutzen wollen und könnte die steigende Bedeutung des Fahrrads als nachhaltiges Verkehrsmittel behindern. Wir haben eine Erhöhung auf mindestens einen Platz pro 25 m² gefordert.

  3. Fehlende quantifizierte Vorgaben für Nicht-Wohngebäude
    Das Fehlen konkreter Zahlen für Büro- und Geschäftsgebäude lässt zu viel Raum für Interpretation und verhindert die Vernachlässigung der Fahrradinfrastruktur in diesen Bereichen nicht effizient. Die Wiener Bauordnung könnte hier in Zukunft eingesetzt werden, um auch in diesem Bereich wegweisende Impulse zu setzen.

  4. Mangelnde Qualitätssicherung und Kontrolle
    Die unveränderte, zahnlose Qualitätssicherung und Kontrolle wirft Fragen zur Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Bauordnung auf. Um sicherzustellen, dass die neuen Standards für Radabstellanlagen erfolgreich umgesetzt werden, ist eine effektive Qualitätssicherung und Kontrolle entscheidend. Dies gewährleistet nicht nur die Einhaltung der Vorschriften, sondern auch die Schaffung hochwertiger und funktionaler Radparkplätze, die den Bedürfnissen der Radfahrenden entsprechen.

Insgesamt fällt besonders negativ auf, dass neuerdings laut Bauordnung von der Verpflichtung zur Errichtung der Radabstellplätze auf Nachweis des Bauwerbers abgesehen werden kann, wenn dies bei “Schaffung von Wohnungen in bestehenden Gebäuden technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar” sei.

Fazit 

Trotz einiger Kritikpunkte stellt die Bauordnungsnovelle 2023 einen Fortschritt in Richtung einer fahrradfreundlicheren Stadtentwicklung dar. Die Radlobby Wien betrachtet die Novelle jedoch insgesamt als eine verpasste Chance. Die konkrete Umsetzung in der Praxis und eventuelle zukünftige Anpassungen bleiben abzuwarten. Unterstützen Sie uns mit einer Mitgliedschaft dabei. Alle Infos dazu: 

 

mtg_sujet_aktuell_0.jpg

Unsere Vorschläge

Vor der letzten Novelle der Wiener Bauordnung haben wir diese geprüft und gemeinsam mit Beatrice Stude (stape.eu) Vorschläge erarbeitet.

Die Vorschläge sind in zwei Kapitel gegliedert: Qualität & Quantität, sowie Qualitätssicherung & Kontrolle – letzteres schließt dabei den Betrieb, also die Nutzung, mit ein. Auswahl der Vorschläge:

Qualität & Quantität

  • Bügel und Doppelparker zulässig; Hängeparker unzulässig
  • Maße für Radparkplätze vorgeben
  • Radparkplätze mit Anlehn- oder Einstellbügeln ausstatten
  • Zufahrt über Rampe mit maximaler Neigung von 10% festsetzen; alternativ: transportrad-tauglicher Aufzug

Qualitätssicherung & Kontrolle

  • Fertigstellungsanzeige nur bei errichteten Radparkplätzen inkl. Ausstattung zulässig
  • Mietzinsreduktion bei fehlenden oder mangelhaften Radparkplätzen
  • Aufnahme von Radparkplätzen ins Nutzwertgutachten
Stichworte: