30. und 31. StVO Novellen 2019
Am 01. April 2019 trat die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung und danach am 01. Juni 2019 die 31. Novelle in Kraft, welche in Teilen von der Radlobby Österreich im Unterausschuss Radverkehr des Verkehrsministeriums mitverhandelt wurde. Es gibt einige Verbesserungen für den Radverkehr, aber auch neue kritisch zu sehende Passagen. Die Radlobby hat sie begutachtet und ordnet sie hier in ihrer Radfreundlichkeit ein.
Positiv wie negativ
Zu den positiven Neuerungen zählen eine Reduktion des Sondernachrangs von Radfahranlagen sowie die weitere Flexibilisierung der Benützungspflicht für breitere und längere Fahrräder. Negativ fallen ein neues Radverbot bei Zebrastreifen sowie die Risiken des Rechts bei Rot für Kraftfahrzeuge auf. Radlobby-Sprecher Roland Romano dazu: "Neue Gesetze dürfen angesichts der vorgenommenen Radverkehrsverdoppelung den Radverkehr nicht verunmöglichen und es braucht wichtige Sicherheitselemente, die sich jedoch noch nicht in der Novelle finden. "
Die Änderungen der 30. StVO-Novelle sind ab 1. April 2019 gültig und die Kommunen haben fünf Jahre (bis 31. Dezember 2024) Zeit, die Bodenmarkierungen, Verkehrszeichen etc. gemäß dem Bundesgesetz anzupassen.
Radfahr- & Mehrzweckstreifen vereinfacht im §2 Abs. 1 lit 7 und §19 StVO
Radfahrstreifen müssen bisher besonders gekennzeichnet, wiederholt mit Fahrradsymbolen markiert und mit dem Schriftzug „ENDE“ versehen sein. Diese ENDE-Markierung wird zukünftig ersatzlos entfallen. Auch die Vorrangregelungen bei Radfahrstreifen werden sich verändern: Endet ein Radfahrstreifen, so kommt ab 1. April 2019 das Reißverschlusssystem zur Anwendung und der bisherige Sondernachrang entfällt. Ebenso wird klargestellt, dass Fahrzeuge die ihre Fahrtrichtung beibehalten Vorrang gegenüber rechtsabbiegenden Fahrzeugen aus der gleichen Richtung haben. Dies soll den Vorrang von durchgezogenen Radfahrstreifen an Kreuzungen verdeutlichen.
Die Radlobby Österreich begrüßt den Einsatz von allgemeinen Vorrangregeln statt des Sondernachranges bei Radfahrstreifen. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass die Unterscheidbarkeit von „Radfahrstreifen“ zu anderen Führungsformen mit Radpiktogrammen verschwimmt, wenn der ENDE-Schriftzug entfällt - ein potentielles Problem der Erkennbarkeit von Anlagearten in alltäglichen Verkehrsabläufen.
Sondernachrang eingeschränkt im § 19 Abs. 6a StVO
Bisher gilt beim Verlassen von Radfahranlagen (das sind Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radfahrerüberfahrten, Radwege sowie Geh-&Radwege) ein gesetzlicher Sondernachrang. Radfahrende haben in dieser Situation Wartepflicht gegenüber anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr. Dieser Sondernachrang wird fast gänzlich abgeschafft, indem er auf einen Anwendungsfall reduziert wird: Zukünftig bezieht er sich ausschließlich auf das Verlassen von Radwegen oder Geh-&Radwegen, die nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt werden.
Radlobby Sprecher Roland Romano dazu: "Die Abschaffung des Sondernachrangs für den Großteil der davon früher betroffenen Verkehrsmanöver ist ein großer Erfolg. Kritikpunkt ist die leider nicht vollständige Abschaffung." Die Radlobby setzt sich seit Jahrzehnten für die generelle Abschaffung dieses diskriminierenden Sondernachrangs ein und wird dies auch weiterhin tun.
Neue Art der Radfahrerüberfahrt im §2 Abs 1 lit 12a StVO
Eine neue Art der gemischten Radfahrerüberfahrt wird definiert. Bisher wurden Radfahrerüberfahrten ohne Schutzweg oder angrenzend an einen Schutzweg angelegt. Wenn sie in Fortsetzung einer gemischten Verkehrsfläche liegt, gibt es zukünftig die Möglichkeit (nicht Verpflichtung!), die Fläche der Radfahrerüberfahrt als Schutzweg zu markieren. Dazu werden die Quadrate der Blockmarkierung links und rechts des Schutzweges und versetzt zu den Streifen des Schutzweges angebracht. Die neue gemischte Radfahrerüberfahrt („Leiter-Modell“ oder "St. Pölter Modell" genannt) kommt bereits bisher in einigen Bundesländern zur Anwendung und bekommt durch diese neue Regelung auch eine rechtliche Grundlage. Der Sondernachrang beim Verlassen einer Radfahrerüberfahrt entfällt vollständig, siehe vorheriger Absatz.
Eine klare Verbesserung der Rechtssicherheit und der verkehrsplanerischen Möglichkeiten, welche die Radlobby in den Gremien ausdrücklich unterstützt hat. Was jedoch fehlt, ist die Anpassung des Tempolimits von 10 km/h vor ungeregelten Radfahrerüberfahrten. „Angepasste Geschwindigkeit“ sollte hier vom Gesetzgeber verlangt werden.
Neuerungen bei Radfahrstreifen sowie der Radfahrerüberfahrt.
Neues Verbot, einen Zebrastreifen zu befahren im §8 Abs. 4a StVO
Ein neues Verbot wird eingeführt: Fahrzeugen (auch Fahrrädern!) ist das Befahren von Schutzwegen in Längsrichtung zukünftig explizit verboten. Einzige Ausnahme davon ist die zuvor beschriebene neue gemischte Art der Radfahrerüberfahrt nach dem „Leiter-Modell“, siehe vorheriger Absatz.
An vielen Stellen in Österreich gibt es Schutzwege, die in direkter Fortsetzung von Hauptradrouten angelegt wurden. Bisher gingen VerkehrsteilnehmerInnen davon aus, dass dort das Queren für Radfahrende erlaubt ist, jedoch keine Schutzwirkung gilt. Siehe z.B. eine Rechtsausführung des UVS Steiermark aus dem Jahr 1996 die besagt: „Daß das Befahren von Schutzwegen mit Fahrrädern verboten ist, kann der StVO nicht entnommen werden … “. Mit der neuen Bestimmung entstehen viele neue Schiebestrecken in Österreich und das Radfahren dort wird gesetzlich verboten. Ein klarer Rückschritt auf dem Weg zur Radverkehrsverdoppelung. Hier sind alle Kommunen in Österreich gefragt, möglichst rasch an diesen Stellen eine Abhilfe zur StVO-konformen Beradelbarkeit zu schaffen.
Rechts bei Rot für Kfz ermöglicht im §38 Abs. 5a und §54 StVO
Bisher waren veränderte Bedeutungen der Lichtzeichen zur wissenschaftlichen Untersuchung rechtlich nicht möglich, dies soll sich ändern. Für diesen Zweck kann der Bundesminister an Kreuzungen das Rechtsabbiegen per Verordnung für Pilotversuche erlauben. Dies gilt für alle Fahrzeuge bis 7,5 t (auch Lkw und Busse) und ist an Bedingungen geknüpft: Man muss zuvor angehalten haben und eine Behinderung/Gefährdung anderer muss „ausgeschlossen sein“. Für diese Kreuzungen/Lichtzeichen wird ein neues Verkehrszeichen als Zusatztafel neben einem roten Licht eingeführt: ein grüner Pfeil nach rechts auf weißem Grund.
Die Ermöglichung von Untersuchungen per se ist ein von der Radlobby als positiv erachteter Schritt, für den wir uns seit 2013 einsetzen. Die Festschreibung der zukünftigen Gesetzesvorlage auf Fahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen und ausschließlich für das Rechtsabbiegen schafft jedoch einige Probleme. Bekanntermaßen ist Rechts bei Rot mit Fahrrädern sicher möglich (siehe NL, DK, BE, FR), hingegen sind bei Kraftfahrzeugen höhere Sicherheitsrisiken immanent (siehe DE, USA). Des Weiteren beschränkt sich der Entwurf einzig auf das Rechtsabbiegen, während z.B. der Pilotversuch in Frankreich auch andere Fahrrelationen als sicher einstufte. Mittlerweile ist es dort gesetzlich erlaubt, Geradeaus an T-Kreuzungen oder auch alle Relationen bei Rot zu erlauben.
Die Radlobby spricht sich daher klar dafür aus, die veränderten Bedeutungen von Lichtzeichen aus Sicherheitsgründen auf den Radverkehr zu beschränken und auch andere Relationen als das Rechtsabbiegen zu flexibilisieren.
Rechts bei Rot für Fahrräder in Frankreich
Neue Regeln für breitere und längere Fahrräder im §68 Abs. 1 StVO
Einspurige Fahrräder mit mehr als 1,7 Meter Radstand (d.h. gängige Modelle wie Bakfiets, Bullit, LongJohn, Load, MCS Truck, …) müssen Radfahranlagen zukünftig nicht mehr benützen. Mehrspurige Fahrräder und Anhänger mit einer Breite von bis zu 100 cm dürften künftig Radfahranlagen benützen. Bisher war letzteres (mit einer Ausnahme) verboten.
Entgegen der Radlobby-Empfehlung findet sich in der Novelle keine allgemeine Lockerung der Benützungspflicht. Die neue 1,7m-Regelung macht die schon verwirrenden Regeln noch komplizierter, schafft aber Vorteile für längere Fahrräder. Die 100 cm-Regelung erleichtert die Mobilität mit Transporträdern und erhöht die erforderlichen Breiten von Radinfrastruktur. Ein Widerspruch bleibt: Für einspurige Fahrräder mit weniger als 1,7 m Radstand bleibt die allgemeine Benützungspflicht - unabhängig von der Breite - weiterhin bestehen.
Kinder: Fahrradausweis schon im 10. Lebensjahr möglich lt. §65 StVO
Wenn Kinder das 9. Lebensjahr vollendet haben und die 4. Schulstufe besuchen, so kann nach erfolgreich absolvierter Fahrradprüfung der Ausweis ausgestellt werden. Bisher war dies erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres, jedoch ohne Bindung an die Schulstufe möglich.
Die Änderung ist eine kleine Verbesserung, welche die Wartezeit auf den Fahrradausweis in manchen Fällen reduziert.
Kinder: Kindermobilität vereinfacht im §88 Abs.2 StVO
Bisher unterlagen Kinder unter 12 Jahren beim Benützen von fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug (Anm.: Miniscooter, Kinderräder bis 300 mm Felgendurchmesser, …) auf Gehsteigen und Gehwegen einer Beaufsichtigungspflicht durch eine mind. 16 Jahre alte Person. Für Kinder über 8 Jahren entfällt dort zukünftig diese Beaufsichtigungspflicht, wenn das Gerät ausschließlich durch Muskelkraft betrieben ist.
Die neue Regelung ist ein Schritt in die richtige Richtung, denn die bisherige Regelung bildet nicht die Bedürfnisse der jungen VerkehrsteilnehmerInnen ab und entspricht nicht der alltäglichen Praxis. Für selbstbestimmte Kindermobilität am Rad braucht es aber mehr, hier die Empfehlungen der Radlobby.
Rollerfahren
In der 31. Novelle der StVO wird eine neue Kategorie von Verkehrsmitteln eingeführt, sogenannte "Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange,
Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens
300 mm". Sind diese mit einem Elektroantrieb (wie Elektrofahrrad) ausgestattet, so haben diese ähnliche bis idente Regeln wie Radfahrende zu beachten. Eine vollständige Auflistung gibts hier vom Bundeskanzleramt.
Lastfahrzeug kann nun auch Fahrrad sein
Ein Lastfahrzeug kann nun lt. §2 Abs 1 lit 23 auch ein "ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmtes Fahrrad" sein, damit sind Ladezonen mit dieser Begrifflichkeit nun auch für Lastenräder geöffnet.
Nicht enthalten
Leider bisher nicht in die Novelle geschafft haben es wichtige Regelungen, wie
- die Anpassung der Regelgeschwindigkeit an 30 km/h innerorts und 80 km/h außerorts,
- die generelle Abschaffung des Sondernachranges und der Benützungspflicht
- der gesetzliche 1,5 m Überholabstand,
- die „angepasste Geschwindigkeit“ vor ungeregelten Radfahrerüberfahrten,
- die generelle Einbahnöffnung,
- das allgemeine Nebeneinanderfahren und
- weitere Radlobby-Forderungen zur Aktualisierung der Straßenverkehrsordnung.
Hier gibt es die neuen Regeln grafisch veranschaulicht:
Ungültige Scald ID.
Hier gibt es die gesamten Regeln für´s Radeln einfach aufbereitet:
Ungültige Scald ID.
Hier die Stellungnahme der Radlobby Österreich zum Entwurf der 30. StVO-Novelle:
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