33. StVO-Novelle: Neue bessere Regeln ab 1. Oktober 2022
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die sichere Nutzung der Straße durch alle Verkehrsteilnehmer*innen und bildet die rechtliche Grundlage für das Verhalten auf öffentlichen Verkehrsflächen. Die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie beinhaltet einige grundlegende Verbesserungen für Radfahrende, wesentliche benachteiligende Regelungen bleiben jedoch leider unverändert. Im Radlobby-Radgeber Regeln fürs Radeln erklären wir die ab 1. Oktober geltenden Regeln.
Anpassungswürdig
Das Bundesgesetz stammt in vielen Bereichen noch aus den 1960er-Jahren und bevorteilt den Autoverkehr gegenüber Menschen, die zu Fuß oder mit dem Rad unterwegs sind.
Ende April hat die Bundesregierung eine seit drei Jahren diskutierte Reform der StVO präsentiert. Das von der Radlobby Österreich im Rahmen des Verkehrssicherheitsbeirats des Verkehrsministeriums im Rahmen des Unterausschuss Radverkehr mitverhandelte Paket bringt einige zeitgemäße und wichtige rechtliche Verbesserungen für den Radverkehr, mit denen die Regierung einen jahrelangen Rückstand zu anderen europäischen Staaten teilweise aufholt. Wir begrüßen die zwei große Verbesserungen als Meilensteine der Verkehrswende, sagen aber auch klar, dass die Novelle nicht weit genug geht.
Der österreichische Nationalrat hat die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung am 6. Juli 2022 abends in seiner 167. Sitzung beschlossen. Die Radlobby Österreich hatte in der Begutachtungsphase eine detaillierte Stellungnahme eingebracht, die durch Ihre Radlobby-Mitgliedschaften ermöglicht wurde.
Lesen Sie hier den Volltext der Straßenverkehrsordnung im RechtsInformationsSystem.
Folgende Änderungen treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft (Auszug):
Gesetzlich definierter Überholabstand (Meilenstein 1)
Beim Überholen von Radfahrenden müssen Lenkende von Kraftfahrzeugen in Zukunft innerorts einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, außerorts sind es 2 Meter. Damit wird eine langjährige Forderung der Radlobby erfüllt. Jedoch mit einem Makel: Bis zu einer Geschwindigkeit des Kfz von 30 km/h darf dieser sichere Überholabstand jedoch unterschritten werden. Es gilt die bisherige Regelung, dass ein „der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand“, eingehalten werden muss.
Der gesetzlich definierte Überholabstand hebt die Verkehrssicherheit für alle und schafft grundsätzlich klare Verhältnisse. Die 30 km/h-Ausnahme schwächt die Verbesserung jedoch deutlich ab, zumal 30 km/h immer mehr zum üblichen Geschwindigkeitslimit innertorts wird.
Grünpfeil fürs Rad an Ampeln (Meilenstein 2)
Die Behörden haben künftig die Möglichkeit, dem Radverkehr an einzelnen Kreuzungen das Rechtsabbiegen bei Rot zu erlauben, indem sie dort ein Zusatzschild mit einem grünen Pfeil und Radsymbol anbringen. An T-Kreuzungen gibt es eine analoge Regelung fürs Geradeausfahren. Die Radfahrenden haben in diesen Situationen gegenüber querenden Fußgänger*innen Wartepflicht und müssen vor dem Abbiegevorgang anhalten, ähnlich wie bei einem Stop-Schild. Dem folgt Vortasten und weiterfahren, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Vorbild für diese Regelung ist Deutschland. In Belgien, Dänemark, Frankreich und der Schweiz hingegen ist kein Halt nötig, die Weiterfahrt erfolgt nach dem „Vorrang geben“-Prinzip. Eine Regelung wie in diesen Staaten hätte deutlich mehr Komfort für Radfahrende geschafft.
Weitere Neuerungen:
Nebeneinander Radfahren erlaubt
Die StVO erlaubt in Zukunft das Nebeneinanderfahren am Rad unter gewissen Umständen. Wir haben uns lange für eine generelle Ausnahme eingesetzt, die jetzt jedoch mit zahlreichen Bedingungen kommt, was die Sache unnötig verkompliziert.
Neben Kindern bis 12 Jahren darf man zukünftig nebeneinander radeln. Das schafft eine große Erleichterung für alle Eltern und Begleitpersonen, die sich bisher immer die Frage stellen mussten: Vor oder nach dem Kind fahren?
Auf Straßen mit einem Tempolimit von max 30 km/h ist auch das Nebeneinanderfahren von Erwachsenen gestattet. Nicht jedoch auf Schienen- und Vorrangstraßen sowie gegen die Fahrtrichtung von (geöffneten) Einbahnen. Das linke Fahrrad muss dabei einspurig sein und es darf niemand gefährdet werden, das Verkehrsaufkommen muss dies zulassen und andere dürfen dadurch nicht am Überholen gehindert werden.
Annäherungen an Radfahrüberfahrten
Eine minimale Änderung soll es bei der Annäherungsgeschwindigkeit an ungeregelte Radfahrerüberfahrten geben. Diesen darf man sich weiterhin nur mit maximal 10 km/h nähern, allerdings gilt das nicht mehr, wenn „in unmittelbarer Nähe aktuell keine Kraftfahrzeuge fahren.“ Auch diese Ausnahme verkompliziert die Sache unnötig statt wie von der Radlobby seit vielen Jahren einfach eine "angepasste Geschwindigkeit" vorzuschreiben.
Um die Schutzwirkung von Radfahrüberfahrten sowie Schutzwegen zu gewährleisten, ist eine grundsätzliche Neuregelung notwendig, die auch vom Kuratorium für Verkehrssicherheit gefordert wird: Eine definierte Annäherungsgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge vor ungeregelten Radfahrerüberfahrten, um ein sicheres Anhalten vor diesen Anlagen zu ermöglichen.
Mit-Nutzung von Radwegen rechtlich möglich
Die Behörde kann zukünftig das Befahren von Radfahranlagen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und außerorts auch mit S-Pedelecs (Klasse L1e) erlauben. Dies ermöglicht die sogenannte "Positivbeschilderung", also z.B. Radweg statt Fahrverbot mit Ausnahmen. Auf Geh- und Radwegen dürfen Lenkende von Kraftfahrzeugen nur maximal 10 km/h fahren, wenn sie sich Fußgängern nähern.
Durchfahrt von Kfz in Fahrradstraßen kann ermöglicht werden
Um die Einführung von Fahrradstraßen zu erleichtern, kann die Behörde „bestimmen, dass die Fahrradstraße dauernd oder zu bestimmten Zeiten oder zu Zwecken der Durchfahrt“ mit Kfz befahren werden darf. Darin lag bisher oft ein amtlicher Hinderungsgrund zur Einrichtung von Fahrradstraßen.
Hier orientiert sich die StVO-Novelle an der deutschen Rechtslage. Eine Regelung, die die vermehrte Umsetzung von Fahrradstraßen erhoffen lässt. Wir weisen bei jedem Anlass darauf hin, dass dadurch Verkehrsfilter zur Kfz-Beruhigung in Fahrradstraßen umso wichtiger werden.
Reißverschlussprinzip statt Sondernachrang bei parallel einmündenden Radwegen
Nach der Einführung des Reißverschlussprinzips für Radfahrstreifen analog zu normalen Fahrstreifen im Zuge der letzten Novelle: Dies gilt zukünftig innerorts auch für parallel einmündende Radfahrende, die einen Radweg verlassen.
Eindämmung überzogener Strafen bei Ausstattungsmängeln
Das Mehrfachstrafen durch Aufsummieren einzelner fehlender Reflektoren wird behoben. Zukünftig ist sind auch mehrere Ausstattungsmängel aus dem § 1 Abs. 1 der Fahrradverordnung als eine Verwaltungsübertretung gewertet.
Das Hineinragen in Radwege wird verboten, in Gehwege deutlich eingeschränkt
Das Verparken von Radinfrastruktur ist insbesondere in Städten ein großes Problem. Bisher ist das Überragen von Bodenmarkierungen nach § 9 Abs. 7 untersagt, ein ähnliches Verbot gilt zukünftig für das Hineinragen von Kfz in Radwege und Gehwege (bei Gehwegen ausg. geringfügiges Überragen durch Seitenspiegel oder Stoßstange).
Für Ladetätigkeiten für bis zu 10 Minuten dürfen Gehsteige bis auf 1,5 m verengt werden. Bei Einbauten & Gegenständen sind zukünftig dauerhaft 1,5 m frei zu halten, mit temporären Ausnahmen bei Bauarbeiten o.ä.
Weitere Änderungen:
- Das unbekannte Fahrrad-Abstellverbot in (zeitweise) nicht geöffneten Fußgängerzonen ist Geschichte; Fußgänger und übriger Verkehr dürfen jedoch dadurch nicht behindert werden.
- Regelung für das Radfahren im Verband: "Radfahrer in Gruppen ab zehn Personen ist das Queren einer Kreuzung im Verband durch den übrigen Fahrzeugverkehr zu erlauben. Dabei sind beim Einfahren in die Kreuzung die für Radfahrer geltenden Vorrangregeln zu beachten; der voran fahrende Radfahrer hat im Kreuzungsbereich den übrigen Fahrzeuglenkern das Ende der Gruppe durch Handzeichen zu signalisieren und erforderlichenfalls vom Fahrrad abzusteigen. Der erste und letzte Radfahrer der Gruppe haben dabei eine reflektierende Warnweste zu tragen."
- Blaulicht auf Fahrrädern des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird zulässig
- Das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den wird an den Ausschluss der Gefahr oder Behinderung des Fuß- und Radverkehrs gebunden.
- An öffentlichen Verkehrsmitteln in Haltestellen darf nicht mehr vorbeigefahren werden. Wenn alle Türen geschlossen und niemand zuläuft, dann in Schritttempo gestattet, es ist ggf. anzuhalten.
- Kfz über 3,5 Tonnen wie Lkw und Busse haben gemäß §21 Abs. 3 innerorts beim Rechtsabbiegen max. Schrittgeschwindigkeit einzuhalten , wenn mit gewissem Fuß- und Radverkehr zu rechnen ist.
- Das Abbiege-Assistenzsystem nach §43 kann auch durch einen volljährigen Beifahrer ersetzt werden.
- Bei Verkehrsbeschränkungen nach §43 Abs 1 lit b (Tempolimit etc.) ist zukünftig darauf Bedacht zu nehmen, dass diese auch dem Fuß- und Radverkehr dienen (können) sofern anwendbar.
- Der vorgeschriebene Abstand von Verkehrszeichen zur Fahrbahn wird reduziert. Innerorts darf dieser bis zu 0m und außerorts im Ausnahmefall weniger als 0,3 m betragen.
- Das Hinweiszeichen "Sackgasse" kann zukünftig auch anzeigen, dass das Weitergehen für den Fußverkehr, das Weiterfahren für den Radverkehr oder beides möglich ist.
- Rad-Wegweiser werden umfassend geregelt und gesetzlich vorgeschrieben entlang der Bestimmungen der Richtlinie RVS Radverkehr.
Umfassende Verbesserungen für den Fußverkehr
Zahlreichende benachteiligende Regelungen für FußgängerInnen werden abgeschafft, fast der ganze §76 Fußverkehr wird neu verfasst. FußgängerInnen am Gehsteig muss besondere Rücksicht genommen werden. Das übermäßige Überragen von Gehsteigen durch Kfz wird verboten. Die vorgeschriebene Eile beim Überqueren von Fahrbahnen wird abgeschafft und die Schutzwegverpflichtung (25 Meter-Zone) entfällt, wenn die Verkehrslage dies zulässt. Lichtzeichen sind mit besonderer Berücksichtung des Fußverkehrs zu geben, damit dieser nach kurzer Wartezeit und ohne Eile queren kann. Es wird eine neue Anlageart gesetzlich eingeführt: In der Schulstraße ist Kraftfahrzeugverkehr größtenteils verboten, Radfahren in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
Vollständige Textgegenüberstellung
Unsere Zusammenfassung bleibt eine Zusammenfassung. Hier finden Sie den vollständigen Gesetzestext der 33. StVO-Novelle (Beschlussfassung) zum Download von der Parlamentshomepage.
Ab 1. Oktober 2022 in Kraft
Die Novelle ist unserer Einschätzung nach die fahrradfreundlichste StVO-Reform der letzten Jahrzehnte. Angesichts des Klimawandels und der Tatsache, dass sich die Haltung der Gesellschaft zum Thema Mobilität stark verändert hat, ist sie aber ein zu kleiner Schritt vorwärts. Die neuen Verbesserungen sind durch zahlreiche Ausnahmen eingeschränkt, wichtige Punkte im Sinne des Klima- und Umweltschutzes fehlen, hier sind rasch weitere gesetzliche Anpassungen nötig.
Zu diesen Punkten gehört beispielsweise die Herabsetzung der Regelgeschwindigkeiten: Tempo 30 innerorts und Tempo 80 außerhalb von Ortsgebieten verringert nicht nur den CO2-Ausstoß durch den motorisierten Verkehr sondern steigert auch die Verkehrssicherheit für alle erheblich.
Die generelle Aufhebung der Benützungspflicht von Radfahranlagen sowie die Abschaffung des völlig überholten Sondernachrangs beim Verlassen von Radwegen etc. würde die Rechtslage deutlich vereinfachen und entrümpeln. Auch beim Kindertransport und beim Radfahren mit Kindern sollte die Gesetzeslage weiter der Lebensrealität angepasst werden.
Zu all diesen Punkten werden wir weiter Forderungen in Kampagnen thematisieren und Vorschläge in Verhandlungen einbringen, unterstützen Sie uns dabei!
Radgeber: Regeln fürs Radeln (Neuauflage 2022)
Im praktischen PDF-Ratgeber Regeln fürs Radeln liefert die Radlobby einen Überblick über fahrradspezifische Regelungen in Österreich. Jetzt hier kostenlos herunterladen:
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